V. Abschn.: Verjährung. 141
7. Die neue Klagerhebung gibt der ersten ihre Wirksamkeit zu-
rück. E. Sachs. 9 30.
a) im Mahnverfahren §. 213.
Die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls
im Mahnverfahren gilt als nicht erfolgt 2, wenn die Wirkungen
der Rechtshängigkeit erlöschen. #4
1 17, IIa 179, IUb 2os, III 208. M. 1, 331. Prot. 1, 228. D. 34.
1. 8209 A. 8. 2. 8212 A. 2.
3. 3PO. 88 697, 700, 701, auch 8 695.
4. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt eine neue Ver-
jährung von der Dauer der früheren. Sobald aber Klagerhebung er-
folgt oder zu fingieren ist (ZPO. 88 697, 696), findet § 211 Anwen-
dung. Nach Rechtskraft des Vollstreckungsbefehls § 218.
b) in Konkurse §. 214.
Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse: dauert
sort, bis der Konkurs beendigt ist.“
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt 3, wenn die An-
meldung zurückgenommen wird.“
Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine For-
derung, die in Folge eines bei der Prüfung erhobenen Wider-
spruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten 5, so
dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Kon-
kurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den
ntont des §. 211.
1 176, II 180, II b 209, III 209. M. 1, 334. Prot. I, 230. D. 34.
go A. 9.
d. 163, 190, 202, 204. Auf das Schicksal der Forderung
im * ** O. 88 146, 152) kommt es nicht an. 3. 8212 A. 2.
4. Anders bei ichbene infolge eines Abkommens mit dem
Verwalter, E. R. 703°. — Aufhebung der Eröffnung im Beschwerde-
wege (KO. 88 109, 116) beendet ebenfalls den Konkurs, macht aber, daß
die unterbrechung als nicht erfolgt gilt. 4. KO. 8 168 Nr. 1.
Obei Aufrechnung und Streit-
onrraaern ad Sterit. 6. 215.
Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung
im Prozeß oder durch Streitverkündung? dauert fort, bis
der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt
ist; die Vorschriften des §. 211 Abs. 2 finden Anwendung.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgts, wenn nicht
binnen sechs Monaten" nach der Beendigung des Prozesses