V. Abschn.: Verjährung. 143
(#. Einfluß der Rechtskraft §. 218.
Ein rechtskräftig! festgestellter Anspruch verjährt in dreißig
Jahren:, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung
unterliegt.* Das Gleiche gilt von dem Anspruch aus einem
vollstreckbaren Vergleich" oder einer vollstreckbaren Urkundes
sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs er-
folgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.“
Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende,
erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei
der kürzeren Verjährungsfrist.“
1 177, 11 1G. IID 218, 111 213. M. 1, 37. VProt. I. 230. D. u4.
1. Durch auf Leistungsklage #nicht bloße Feststellungsklage ergehen-
des Endurteil & 211 A. 3, Feststellung dem Grunde nach l3P. 5 10/!
genügt nicht, 4. R. 66 11, oder andere formeller Rechtskraft fähige Titel,
insbesondere Vollstreckungsbefehle Z3P. 79/ Nr. 4) und die in Wy
7¼ Nr. 3 erwähnten Entscheidungen, z. B. der Kostenfestsetzungs-
brichluß 3PO. 8 105. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf laufende
Zinsen & 197 A. 1, f. R. 7006/, auch nicht auf künftig fällig werdende
Leistungen bei einer Klage aus 3P. 3 258. Sie beschränkt sich
auf die festgestellten Teile #. R. 601 477. 2. 8 105.
B. & 195 A. 1.
1. Im Sinne der 9. (:*#Pe. 8 70 Nr. 1 u. 22. A.“ vor § 779.
5. VO. 79 Nr. 5, 7797 bis 8#011.
6. K. 1 194, Am#. 7. 8 197, X. J. (00 „.
# ““, („ 1. «
§.219.
Als rechtskräftige. Entscheidung im Sinne des §. 211
Abs. 1 und des §. 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt
ergangenes rechtskräftiges Urtheil.
1 17A, II 1N4, IID 214, 1II 214. M. 1. Iu#. Prot. I. 240. T. . K 11.
PC. 0, 599, 5%, 3##, 14% 305. Ein solches Urteil
iü überhaun#t rechtskräftig: a. M. ¼. Bay. ½.
7. Außerord. gerichtliche
Geltendmachung 8.
Jit der Anspruch vor einem Schiedsgericht! oder einem
besonderen Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer
Uerwaltungsbehörde geltend zu machen?, so finden die Vor-
schriften der SS. 2009# bis 213, 215, 216, 215, 219 entsprechende
Anwendung.“
Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht er-
nannt’' oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem
220.