Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

 

Gesetzund  Versdiunzschuut

für  das

Königreich  Bayern.

München,  den  20.  März  1907.

 

Inhalt:

öniglich  Allerhöchste  Verordnung  vom  13.  März  1907,  den  Vollzug  des  Landtagswahlgesetzes  vom
.  April  1906  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  14.  März  1907.  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  17.  März  1907,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
der  Verkehrsanstalten  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  17.  März  1907,  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  der  Verkehrsaustalten  betreffend.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Allerhöchste  Auszeichnungen.  —  Ordens
Verleihungen.

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Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  r*  des  Landtagswahlgesetzes  vom  9.  April  1906
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
1  Litpol  J,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HGayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Artikels  38  Absatz  1  des  Landtagswahlgesetzes
  vom  9.  April  1906  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  131)  zu  verordnen,
was  folgt:  1.

1.  Soweit  den  Landtagsabgeordneten  auf  den  vom  bayerischen  Staate  betriebenen
Eisenbahnen  freie  Fahrt  zusteht,  sind  sie  berechtigt,  die  dem  öffentlichen  Personenverkehre
dienenden  Züge,  die  nicht  von  besonderen  Unternehmern  veranstaltet  werden,  in  beliebiger
Wagenklasse  zu  benützen  und  50  kg  Reisegepäck  taxfrei  mitzuführen.  Sind  Wläs  der

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