Gesetzund Versdiunzschuut
für das
Königreich Bayern.
München, den 20. März 1907.
Inhalt:
öniglich Allerhöchste Verordnung vom 13. März 1907, den Vollzug des Landtagswahlgesetzes vom
. April 1906 betreffend. — Bekanntmachung vom 14. März 1907. Ausgabe von Schuldverschreibungen
auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 17. März 1907, die Verwaltung und den Betrieb
der Verkehrsanstalten betreffend. — Bekanntmachung vom 17. März 1907, die Verwaltung und den
Betrieb der Verkehrsaustalten betreffend. — Staatsdienst-Nachricht. — Allerhöchste Auszeichnungen. — Ordens
Verleihungen.
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Königlich Allerhöchste Verordnung, r* des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906
etreffend.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
1 Litpol J,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von HGayern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Artikels 38 Absatz 1 des Landtagswahlgesetzes
vom 9. April 1906 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 131) zu verordnen,
was folgt: 1.
1. Soweit den Landtagsabgeordneten auf den vom bayerischen Staate betriebenen
Eisenbahnen freie Fahrt zusteht, sind sie berechtigt, die dem öffentlichen Personenverkehre
dienenden Züge, die nicht von besonderen Unternehmern veranstaltet werden, in beliebiger
Wagenklasse zu benützen und 50 kg Reisegepäck taxfrei mitzuführen. Sind Wläs der
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