Metadata : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von  Gewahrsam  und  Besitz.  367

§.  231.  Die  an  die  Stelle  der  Früchte  tretende  Geldsumme  muß  der  unredliche
Besitzer  von  dem  Tage  an,  wo  die  Festsetzung  derselben  rechtskräftig  geworden  ist?),
landüblich  verzinsen.

§.  232.  JIst  die  herauszugebende  Sache  ein  Kapital,  so  muß  der  unredliche  19)
Besitzer  davon  Zinsen  nach  dem  pochsten  gesetzmäßig  erlaubten;  der  bloße  unrechtfertige
Veszer  aber  nach  dem  landüblichen  Satze,  durch  die  ganze  Zeit  seines  Besitzes,  statt
der  Nutzung  entrichten.

§.  233.  Die  Gewinnungskosten  der  Früchte  kann  der  unredliche,  sowie  der  unrechtfertige
  Besitzer  von  den  Früchten  nur  in  so  fem  abziehen,  als  dieselben  nach  der  in
weder  Provinz  und  Gegend  gewöhnlichen  Art  des  Betriebes  wirthschaftlich  verwendet
worden.

§.  234.  Kann  er  über  diese  Gewinnungskosten  keine  zur  Zeit  der  Verwendung
ordentlich  geführte  Rechnung  vorlegen,  so  kann  er  nicht  mehr  fordern,  als  nach  dem
Gutachten  der  Sachverständigen  zur  Nothdurft  erforderlich  gewesen.

§.  235.  Die  von  der  Gache  entrichteten  Lasten  und  Abgaben,  die  der  Eigenthümer
  selbst  hätte  erlegen  müssen,  muß  sich  dieser  auf  die  zu  erstattenden  Früchte  in  Abzug
bringen  lassen  20).

§.  236.  Die  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Substanz  nothwendig  gewesenen
  Kosten  müssen  dem  unredlichen  Besitzer,  so  wie  dem  redlichen  vergütet  werden.

§.  237.  Doch  kann  er  auf  den  Ersatz  solcher  Kosten  in  so  femm  keinen  Auspruch
machen,  als  der  Verfall  der  Sache,  oder  die  ihr  bevorstehende  Gefahr,  durch  sein  eigenes,
  auch  nur  Lernn  es  Versehen  veranlaßt  worden.

§.  238.  Offenbare  Verbesserungen  kann  er  unter  der  8.  211  enthaltenen  Bestimmung,
  bloß  wegnehmen,  wenn  der  Eigenthümer  ihm  keine  billige  Vergütung  dafür
will  angedeihen  lassen.

§.  239.  Wer  nicht  unredlicher,  sondem  nur  unrechtfertiger  Besitzer  ist  (S.  14),
dem  müssen  die  Kosten  einer  solchen  Verbesserung,  die  nicht  weggenommen  werden  kann,
soweit  ersetzt  werden,  als  sonst  der  Eigenthümer  sich  offenbar  init  seinem  Schaden  bereichern
  würde.

182)  (4.  A.)  Vergl.  unten  Tit.  16,  §.  66  und  die  Anm.  dazu.

19)  Unter  den  uuredlichen  Besitzern  wird  hier  zwar  nicht  weiter  unterschieden,  vielmehr  dem  unredlichen
  Besitzer  überhaupt  nur  der  unrechtfertige  Besitzer  entgegeugesetzt.  Da  aber  doch  der  Letztere,
dem  doch  immer  ein  sehlerhaftes  Bewußtsein  vorgeworfen  werden  kann,  milder  bebhandelt  werden  soll,
so  ist  solches  von  einem  bloß  fingirten  unredlichen  Besitzer  (s.  222),  der  in  der  Wirklichkeit  durchaus
redlich  sein  kann,  nach  den  von  Snuareg  geltend  gemachten  Unterscheidungen  (Anm.  17),  um  so  viel
mehr  zu  behaupten,  und  es  ist  anzunehmen,  daß  diese  Bestimmung  ebenso  wie  die  der  §§.  240  u.  241
nur  den  eigentlich  unredlichen  Besitzer  (S.  229)  meint.

20)  Fordert  der  Besitzer  von  dem  Eigeuthümer  die  Erstattung  solcher  nothwendigen  Kosten,  so
muß  er  zuvor  über  die  Nutzungen  und  Früchte  Rechnung  legen,  da  er  nur  den  ungedeckien  Betrag  erstatet
  zu  verlangen  berechtigt  ist.  ·

(4.  A.)  Der  unredliche  Besitzer  ist  überhaupt  verpflichtet,  dem  Eigenthümer  Über  die  gezogeuen
Nutzungen  Rechnung  zu  legen.  Erk.  des  Obertr.  dom  14.  Febr.  1853  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  VIII,
S.  307).  In  einem  jüngeren  Erk.  vom  2.  Mai  1867  sprach  das  Obertr.  (III.  Senat)  die  entgegengesetzte
  Ansicht  dahin  aus,  daß  zu  einer  Rechnungslegung  das  Gesetz  weder  den  unrechtfertigen,  noch
den  unredlichen  Besitzer  verbunden  erkläre.  In  Folge  dessen  wurde  bei  einem  späteren  Nchhissalle
die  Frage  an  das  Plenum  gebracht  und  dieses  stellte  per  majora  durch  den  Plenarbeschluß  v.  4.  Mai
1863  den  Satz  sest:  Ein  Beklagter,  welcher  zur  Herausgabe  einer  Sache  mit  den  Früchten  rechtskräftig
  verurtheilt  ist,  ist  schuldig,  für  die  Zeu  seit  Insinunation  der  Klage  über  die  erhobenen
  Früchte  Rechnung  zu  legen.  (J.M.Bl.  S.  143;  Entsch.  Bd.  XIX,  S.  21.)  Die  Rechtsmeinung
  der  Minorität  ist  hier  die  richtige.  (5.  A.)  Der  Majoritätsbeschluß  ist  von  dem  Obertr.  auch
auf  den  unrechtfertigen  Besitzer  für  anwendbar  erklärt  worden,  welcher  auf  den  Grund  eines  mündlichen
  Vertra  ein  Grundstück  besitzt,  zu  dessen  Herausgabe  er  wegen  erklärten  Rücktritts  von  dem
mündlichen  Vertrage,  gegen  Zahlung  des  Kaufgeldes,  verurtheilt  ist;  er  soll  demnach  über  sämmtliche
  während  der  Dauer  seines  unrechtfertige  sitzes  gezogenen  Nutzungen  Rechuung  legen.  Erk.
vom  11.  Juli  1864  (Entsch.  Bd.  LII,  S.  9).

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