Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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nachzuweisen.  Die  Titel  sind  dazu  bestimmt,  die  Einnahmen  und  Ausgaben  je  nach  ihrer
Art  in  einheitliche  Gruppen  zu  zerlegen,  für  die  Ausgaben  aber  zugleich  deren  Zweck  und
den  Höchstbetrag  der  der  Verwaltung  zur  Verfügung  gestellten  Mittel  anzugeben.  Soweit
  Ausnahmen  nicht  in  §  6  vorgesehen  sind,  darf  der  Zweck  einer  Ausgabe  nicht  so
bezeichnet  werden,  daß  er  nicht  deutlich  erkennbar  ist.

(s)  Die  Ausgaben  zerfallen  in  persönliche  und  sächliche  Ausgaben.  Soweit  es  in
einzelnen  Fällen  nicht  möglich  oder  nicht  zweckmäßig  ist,  persönliche  und  sächliche  Ausgaben
  gesondert  nachzuweisen,  ist  jedesmal  ein  ausdrücklicher  Vermerk  des  Inhalts  in  die
Gegenstandsspalte  des  Etats  aufzunehmen,  daß  die  Verrechnung  beider  Arten  von  Ausgaben
  an  der  betreffenden  Stelle  gestattet  sei.

(4)  Die  Titel  dürfen  in  weitere  Unterabteilungen  zergliedert  werden.

(3)  Einnahmen  und  Ausgaben  find  in  der  Höhe  zu  veranschlagen,  in  der  sie  nach
den  bisherigen  Erfahrungen  voraussichtlich  eingehen  oder  erforderlich  werden.

(6)  Bei  einmaligen  Ausgaben  zu  bestimmten  Zwecken  ist  für  jeden  eine  selbständige
Ausgabebewilligung  umfassenden  Gegenstand  ein  besonderer  Titel  oder  eine  besondere
Unterabteilung  eines  Titels  zu  bilden  und  nachzuweisen,  wie  der  eingestellte  Betrag  berechnet
  worden  ist.

83.

(1)  In  den  außerordentlichen  Etat  sind  die  einmaligen  außergewöhnlichen  Ausgaben
aufzunehmen,  die  in  den  regelmäßigen  Einnahmequellen  keine  Deckung  finden,  sondern
aus  den  beweglichen  Vermögensbeständen  bestritten  werden  müssen.  Einmalige  außergewöhnliche
  Ausgaben,  die  lediglich  Verwaltungszwecken  dienen,  sind  in  der  Regel  von
der  Einstellung  in  den  außerordentlichen  Etat  ausgeschlossen.

(2)  Der  außerordentliche  Etat  ist  nach  Titeln  aufzustellen.  Jeder  Titel  darf  nur
eine  selbständige  Ausgabebewilligung  umfassen.  Unterabteilungen  sind  zulässig.  Die
eingestellten  Ausgaben  sind  nach  Veranlassung  und  Höhe  zu  begründen.

84.

In  den  Entwurf  des  Staatshaushalts-Etats  dürfen  neue  oder  gegen  den  Voretat  er—
höhte  Ausgaben,  soweit  sie  nicht  auf  gesetzlicher  Verpflichtung  oder  auf  ständischen  Anträgen
beruhen,  nicht  eingestellt  werden,  wenn  der  Finanzminister  dagegen  Widerspruch  erhebt.
Dieser  Widerspruch  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  finanzielle  Lage  die  Ausgabevermehrung
  nicht  gestattet.

§  5.

(1)  Die  bewilligten  Summen  dürfen  nur  zu  der  durch  den  Etat  vorausgesetzten  Zeit

und  nur  für  die  bei  den  einzelnen  Bewilligungen  des  Etats  in  der  Gegenstandsspalte  be-46“