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Ausnahme der Malzsteuer, wenn Malz dazu verwendet würde, einer Fabrikations-Steuer
nicht unterliege. —
Es wird dieses hiemit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 50. Juni 1845.
Schlayer. Herdegen.
B) Des Finanz-Departemente.
Des Steuer-Collegium.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf das
Jahr 1843—44.
Vermäöge des Finanzgesetzes vom 50. Juni 1352 sollen für das Finanzjahr 1843 an
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer ... 2«000,000si«
umgelegt und erhoben werden.
Hieran haben beizutragen:
das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich:
a) das Grundeigenthum 1/50,846 fl.
h) die Gesäleeeeeee 75,82! fl.
** —i. 1“/16,667 fl.
* die Gebäude 533,555 fl.
4 die Gewerbe 250,000 fl.
2/000,000 fl.
Z„ Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, worüber die
’oe Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach denen auch
er Lokal-Steuerfuß richtig zu siellen ist, berechnet sich
) das Grund-Cataster nach dem angenommenen
Reinertrag auf
und
das Gefäll-Cataster auf. .
Demnach die Staatssteuer je auf 100 fl.
Reinertrag zu. .....
15/920,856 fl. 25 kr.
900, 284 fl. 19 kr.
8 fl. 25 kr. 1 (ohlr.