Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Ausnahme  der  Malzsteuer,  wenn  Malz  dazu  verwendet  würde,  einer  Fabrikations-Steuer

  nicht  unterliege.  —
Es  wird  dieses  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  50.  Juni  1845.
Schlayer.  Herdegen.

B)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Steuer-Collegium.
Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  das
Jahr  1843—44.

Vermäöge  des  Finanzgesetzes  vom  50.  Juni  1352  sollen  für  das  Finanzjahr  1843  an
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  ...  2«000,000si«
umgelegt  und  erhoben  werden.

Hieran  haben  beizutragen:

das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich:

a)  das  Grundeigenthum  1/50,846  fl.

h)  die  Gesäleeeeeee  75,82!  fl.
**  —i.  1“/16,667  fl.
*  die  Gebäude  533,555  fl.
4  die  Gewerbe  250,000  fl.

2/000,000  fl.
Z„  Mit  Berücksichtigung  der  das  Landes-Cataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die
’oe  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  denen  auch
er  Lokal-Steuerfuß  richtig  zu  siellen  ist,  berechnet  sich

)  das  Grund-Cataster  nach  dem  angenommenen

Reinertrag  auf
und
das  Gefäll-Cataster  auf.  .
Demnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.
Reinertrag  zu.  .....

15/920,856  fl.  25  kr.
900,  284  fl.  19  kr.

8  fl.  25  kr.  1  (ohlr.