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Weise angängig, daß der neue Preis neben die bisherige Preisangabe
in einer Weise gesetzt wird, aus der ersichtlich ist, daß die Angabe
von dem nach der Verordnung Besugten herstammt. Den ursprünglichen
Preis zu beseitigen oder unkenntlich zu machen, z. B. zu überdrucken,
ist nicht angängig. Als verschlossene Packungen oder Behältnisse
sind nicht nur solche Umhüllungen anzusehen, die erst mach
ihrer Verletzung dem Käufer eine Besichtigung der Ware gestatten,
sondern auch solche, die eine alsbaldige Nachprüfung des Inhaltes
nicht ohne weiteres gestatten; z. B. mit Korken versehene Glasgefäße.
Dagegen erstreckt sich die Kennzeichnungspflicht nicht auf
solche Waren, die vom Kleinhändler in gefüllten offenen Tüten verkauft
werden, gleichgültig, ob sie erst in Gegenwart des Käufers
oder schon früher vorbereitet sind.
Gemäß der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung
von Waren vom 26. Mai 1916 (RG#Bl. S. 422) sind von dem Hersteller
oder, falls ein anderer die Ware in der Verpackung unter
seinen Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt, folgende
Angaben auf der Verpackung oder dem Behältnis in einer für den
Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache anzubringen:
1. Namen oder Firma und der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung
des Herstellers bzw. der Person, die die Ware
in der Verpackung unter ihrem Namen in den Verkehr bringt,
2. Zeit der Herstellung und Füllung nach Monat und Jahr,
3. der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem
Maße oder Gewicht oder nach Anzahl (vgl. besondere
Bestimmungen hinsichtlich Fleisch-, Geflügel-, Gemüse-, Obstund
Fischkonserven),
4. der Kleinverkaufspreis in deutscher Währung.
Diese Bestimmungen finden Anwendung auf:
1. Konserven von Fleisch oder unter Zusatz von Fleisch, die durch
Erhitzung haltbar gemacht sind, soweit ihre Herstellung zugellassen
wird;
2. Gemsekonserven, Obstkonserven aller Art, Fischkonserven,
Milch= und Sahnekonserven;
3. Diätetische Nährmittel, Fleischextrakt und dessen Ersatzmittel,
Fleischbrühwürfel und sonstige Suppenwürfel, Kaffee-, Teeund
Kakaoersatzmittel sowie Kaffeemischungen;
4. Marmeladen, Obstmus, Kunsthonig und sonstige Fettersatzstoffe
zum Brotaufstrich;
Käse;
Schokoladen. Schokolade= und Kakaopulver aller Art, Zwieback
und Keks
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