Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Weise  angängig,  daß  der  neue  Preis  neben  die  bisherige  Preisangabe
in  einer  Weise  gesetzt  wird,  aus  der  ersichtlich  ist,  daß  die  Angabe
von  dem  nach  der  Verordnung  Besugten  herstammt.  Den  ursprünglichen
  Preis  zu  beseitigen  oder  unkenntlich  zu  machen,  z.  B.  zu  überdrucken,
  ist  nicht  angängig.  Als  verschlossene  Packungen  oder  Behältnisse
  sind  nicht  nur  solche  Umhüllungen  anzusehen,  die  erst  mach
ihrer  Verletzung  dem  Käufer  eine  Besichtigung  der  Ware  gestatten,
sondern  auch  solche,  die  eine  alsbaldige  Nachprüfung  des  Inhaltes
nicht  ohne  weiteres  gestatten;  z.  B.  mit  Korken  versehene  Glasgefäße.
  Dagegen  erstreckt  sich  die  Kennzeichnungspflicht  nicht  auf
solche  Waren,  die  vom  Kleinhändler  in  gefüllten  offenen  Tüten  verkauft
  werden,  gleichgültig,  ob  sie  erst  in  Gegenwart  des  Käufers
oder  schon  früher  vorbereitet  sind.

Gemäß  der  Bekanntmachung  über  die  äußere  Kennzeichnung
von  Waren  vom  26.  Mai  1916  (RG#Bl.  S.  422)  sind  von  dem  Hersteller
  oder,  falls  ein  anderer  die  Ware  in  der  Verpackung  unter
seinen  Namen  oder  seiner  Firma  in  den  Verkehr  bringt,  folgende
Angaben  auf  der  Verpackung  oder  dem  Behältnis  in  einer  für  den
Käufer  leicht  erkennbaren  Weise  und  in  deutscher  Sprache  anzubringen:


1.  Namen  oder  Firma  und  der  Ort  der  gewerblichen  Hauptniederlassung
  des  Herstellers  bzw.  der  Person,  die  die  Ware
in  der  Verpackung  unter  ihrem  Namen  in  den  Verkehr  bringt,

2.  Zeit  der  Herstellung  und  Füllung  nach  Monat  und  Jahr,

3.  der  Inhalt  nach  handelsüblicher  Bezeichnung  und  nach  deutschem
  Maße  oder  Gewicht  oder  nach  Anzahl  (vgl.  besondere
Bestimmungen  hinsichtlich  Fleisch-,  Geflügel-,  Gemüse-,  Obstund
  Fischkonserven),

4.  der  Kleinverkaufspreis  in  deutscher  Währung.

Diese  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf:

1.  Konserven  von  Fleisch  oder  unter  Zusatz  von  Fleisch,  die  durch
Erhitzung  haltbar  gemacht  sind,  soweit  ihre  Herstellung  zugellassen

  wird;

2.  Gemsekonserven,  Obstkonserven  aller  Art,  Fischkonserven,
Milch=  und  Sahnekonserven;

3.  Diätetische  Nährmittel,  Fleischextrakt  und  dessen  Ersatzmittel,
Fleischbrühwürfel  und  sonstige  Suppenwürfel,  Kaffee-,  Teeund
  Kakaoersatzmittel  sowie  Kaffeemischungen;

4.  Marmeladen,  Obstmus,  Kunsthonig  und  sonstige  Fettersatzstoffe

  zum  Brotaufstrich;

Käse;

Schokoladen.  Schokolade=  und  Kakaopulver  aller  Art,  Zwieback
und  Keks

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