Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anspruch 
1847 
1877 
633 
634 
630 
642 
645 
618 
6190 
651 
121 
127 
Art. 
% 
schon vor der Beendigung des Vor- 
mundschaftsverhältnisses im Rechts- 
wege geltend gemacht werden. 
A. auf Ersatz derjenigen Auslagen, 
die den Verwandten oder Ver- 
schwägerten durch ihre Anhörung vor 
dem Vormundschaftsgericht entstehen. 
1862. 
A. auf Ersatz der den Mitgliedern des 
Familienrates entstehenden Auslagen. 
Werkvertrag. 
A. auf Beseitigung des Mangels. 
634, 640, 638, 639. 
A. auf Ersatz der zur Beseitigung 
eines Mangels erforderlichen Auf- 
wendungen. 640. 
A. auf Wandelung 635, 
638—640. 
A. auf Minderung 635, 638—640. 
s. Kauf 467, 469, 470, 474, 475. 
s. Kauf 477, 178. 
A. auf Entschädigung 643. 
A. auf Ersatz für Auslagen bei Her- 
stellung eines Werkes. 646, 650. 
A. auf einen der geleisteten Arbeit 
entsprechenden Teil der für Herstellung 
des Werkes vereinbarten Vergütung. 
646, 650. 
A. auf Einräumung einer Sicherungs- 
hypothek. 651. 
A. auf die für Herstellung eines 
Werkes vereinbarte Vergütung. 
636, 
s. Kauf 462—464, 477, 478, 480. 
Willenserklärung. 
s. Verjährung 207. 
A. auf gerichtliche oder notarielle Be- 
urkundung des Rechtsgeschäfts. 
Anstalt. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften: 
1. nach welchen im Falle des § 45 
Abs. 3 des B.G.B. das Vermögen 
des aufgelösten Vereins an Stelle 
des Fiskus 
118 
  
einer Körperschaft, 
Art. 
m2. 
Anstalt 
Stiftung oder A. des öffentlichen 
Rechts anfällt; 
nach welchen der Fiskus, eine 
Körperschaft, Stiftung oder A. des 
öffentlichen Rechtes oder eine unter 
der Verwaltung einer öffentlichen 
Behörde stehende Stiftung berechtigt 
ist, zur Sicherung gewisser For- 
derungen die Eintragung einer 
Hypothek an Grundstücken des 
Schuldners zu verlangen; 
7% 3. nach welchen bei Schuldverschrei- 
707 4. 
70 5. 
bungen auf den Inhaber, die der 
Bundesstaat oder eine ihm an- 
gehörende Körperschaft, Stiftung 
oder A. des öffentlichen Rechts 
ausstellt: 
a) die Gültigkeit der Unter- 
zeichnung von der Beobachtung 
einer besonderen Form abhängt, 
auch wenn eine solche Be- 
stimmung in die Urkunde nicht 
aufgenommen ist; 
b) der im 8 804 Abs. 1 des B. G. B. 
bezeichnete Anspruch ausge- 
schlossen ist, auch wenn die 
Ausschließung in dem Zins- 
oder Rentenscheine nicht be- 
stimmt ist; 
welche den Bundesstaat oder ihm 
angehörende Körperschaften, Stift- 
ungen und A. des öffentlichen 
Rechts abweichend von der Vor- 
schrift des § 806 Satz 2 des 
B.G.B. verpflichten, die von ihnen 
ausgestellten, auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen 
auf den Namen eines bestimmten 
Berechtigten umzuschreiben; 
nach welchen der Staat sowie 
Verbände und A., die auf Grund 
des öffentlichen Rechtes zur Ge- 
währung von Unterhalt verpflichtet 
sind, Ersatz der für den Unterhalt 
gemachten Aufwendungen von der 
Person, welcher sie den Unterhalt
	        
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