Anspruch
1847
1877
633
634
630
642
645
618
6190
651
121
127
Art.
%
schon vor der Beendigung des Vor-
mundschaftsverhältnisses im Rechts-
wege geltend gemacht werden.
A. auf Ersatz derjenigen Auslagen,
die den Verwandten oder Ver-
schwägerten durch ihre Anhörung vor
dem Vormundschaftsgericht entstehen.
1862.
A. auf Ersatz der den Mitgliedern des
Familienrates entstehenden Auslagen.
Werkvertrag.
A. auf Beseitigung des Mangels.
634, 640, 638, 639.
A. auf Ersatz der zur Beseitigung
eines Mangels erforderlichen Auf-
wendungen. 640.
A. auf Wandelung 635,
638—640.
A. auf Minderung 635, 638—640.
s. Kauf 467, 469, 470, 474, 475.
s. Kauf 477, 178.
A. auf Entschädigung 643.
A. auf Ersatz für Auslagen bei Her-
stellung eines Werkes. 646, 650.
A. auf einen der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teil der für Herstellung
des Werkes vereinbarten Vergütung.
646, 650.
A. auf Einräumung einer Sicherungs-
hypothek. 651.
A. auf die für Herstellung eines
Werkes vereinbarte Vergütung.
636,
s. Kauf 462—464, 477, 478, 480.
Willenserklärung.
s. Verjährung 207.
A. auf gerichtliche oder notarielle Be-
urkundung des Rechtsgeschäfts.
Anstalt.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften:
1. nach welchen im Falle des § 45
Abs. 3 des B.G.B. das Vermögen
des aufgelösten Vereins an Stelle
des Fiskus
118
einer Körperschaft,
Art.
m2.
Anstalt
Stiftung oder A. des öffentlichen
Rechts anfällt;
nach welchen der Fiskus, eine
Körperschaft, Stiftung oder A. des
öffentlichen Rechtes oder eine unter
der Verwaltung einer öffentlichen
Behörde stehende Stiftung berechtigt
ist, zur Sicherung gewisser For-
derungen die Eintragung einer
Hypothek an Grundstücken des
Schuldners zu verlangen;
7% 3. nach welchen bei Schuldverschrei-
707 4.
70 5.
bungen auf den Inhaber, die der
Bundesstaat oder eine ihm an-
gehörende Körperschaft, Stiftung
oder A. des öffentlichen Rechts
ausstellt:
a) die Gültigkeit der Unter-
zeichnung von der Beobachtung
einer besonderen Form abhängt,
auch wenn eine solche Be-
stimmung in die Urkunde nicht
aufgenommen ist;
b) der im 8 804 Abs. 1 des B. G. B.
bezeichnete Anspruch ausge-
schlossen ist, auch wenn die
Ausschließung in dem Zins-
oder Rentenscheine nicht be-
stimmt ist;
welche den Bundesstaat oder ihm
angehörende Körperschaften, Stift-
ungen und A. des öffentlichen
Rechts abweichend von der Vor-
schrift des § 806 Satz 2 des
B.G.B. verpflichten, die von ihnen
ausgestellten, auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen
auf den Namen eines bestimmten
Berechtigten umzuschreiben;
nach welchen der Staat sowie
Verbände und A., die auf Grund
des öffentlichen Rechtes zur Ge-
währung von Unterhalt verpflichtet
sind, Ersatz der für den Unterhalt
gemachten Aufwendungen von der
Person, welcher sie den Unterhalt