Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

Povstonsanspräche.  Oelllizn  ordentl.  Professoren.  163

ben  den  Rang  eines  wirklichen  Kollegkalrathes.


c)  ihre  Wittwen  und  Waisen  erhalten  Pensionen,
  wie  unsere  übrigen  Staatsdiener

Unbestritten  steht  sonach  fest,  daß  die  Professoren
  überhaupt  die  Rechte  der  Staatsdiener  genießen,
und  daß  daher  auch  ihren  Wittwen  und  Waisen
Pensionen  gebühren.  Bestritten  dagegen  ist,  ob  die
Kinder  der  ordentlichen  Professoren  gleich  jenen
der  Kollegialräthe  nach  Art.  XXIV  §.9#  der  Pragmatik
  von  1805  zu  behandeln  seien,  oder  ob  denselben
  blos  der  Unterhaltsbeitrag,  wie  er  den  Kindern
  niederer  Staatsdiener  durch  das  Gesetz  gesichert
  ist,  zukomme.  Je  nach  der  Auslegung,  welche
man  der  oben  angeführten  Bestimmung  des  Reskriptes
  von  1804  sub  lit.  b  gibt,  wird  man  sich  zu
der  einen  oder  anderen  Ansicht  bekennen.  Es  kommt
daher  Alles  darauf  an,  die  Bedeutung  dieses  Satzes
festzustellen.  Wir  glauben  nun,  der  Satz  sei  gleichbedeutend
  mit  dem  folgenden:  „Die  orbentlichen
Professoren  stehen  in  gleicher  Kategorie  mit  den
wirklichen  Kollegialräthen,  haben  mit  diesen  gleichen
Stand,  und  genießen  eben  darum  alle  Rechte  und
Vortheile,  wie  die  Gesetzgebung  sie  den  Kollegialräthen
  sichert.“  Zum  Beweise,  daß  unsere  Anslegung
  die  richtige  sei,  erinnern  wir  Folgendes:

Es  ist  eine  bekannte  Auslegungsregel,  daß  jedes
  Wort  im  Zweifel  in  seiner  gewöhnlichen  Bedeutung
  zu  nehmen  sei.  Nun  bedeutet  aber  das
Wort  Rang:  „den  Grad  der  Würde,  den  Jemand
  in  der  bürgerl.  Gesellschaft  bekleidet,  welcher
auch  wohl  Stand  genannt  wird  (Adelung)."  In
einem  engeren  Sinne  wird  es  auch  wohl  zur
Bezeichnung  des  Rechtes,  des  Vortrittes  (der
Präzedenz)  d.  h.  zur  Bezeichnung  eines  einzelnen
an  den  Rang  (im  eigentl.  Sinne)  geknüpften
Rechtes  gebraucht;  setzt  aber  dann  auch  überall

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