Povstonsanspräche. Oelllizn ordentl. Professoren. 163
ben den Rang eines wirklichen Kollegkalrathes.
c) ihre Wittwen und Waisen erhalten Pensionen,
wie unsere übrigen Staatsdiener
Unbestritten steht sonach fest, daß die Professoren
überhaupt die Rechte der Staatsdiener genießen,
und daß daher auch ihren Wittwen und Waisen
Pensionen gebühren. Bestritten dagegen ist, ob die
Kinder der ordentlichen Professoren gleich jenen
der Kollegialräthe nach Art. XXIV §.9# der Pragmatik
von 1805 zu behandeln seien, oder ob denselben
blos der Unterhaltsbeitrag, wie er den Kindern
niederer Staatsdiener durch das Gesetz gesichert
ist, zukomme. Je nach der Auslegung, welche
man der oben angeführten Bestimmung des Reskriptes
von 1804 sub lit. b gibt, wird man sich zu
der einen oder anderen Ansicht bekennen. Es kommt
daher Alles darauf an, die Bedeutung dieses Satzes
festzustellen. Wir glauben nun, der Satz sei gleichbedeutend
mit dem folgenden: „Die orbentlichen
Professoren stehen in gleicher Kategorie mit den
wirklichen Kollegialräthen, haben mit diesen gleichen
Stand, und genießen eben darum alle Rechte und
Vortheile, wie die Gesetzgebung sie den Kollegialräthen
sichert.“ Zum Beweise, daß unsere Anslegung
die richtige sei, erinnern wir Folgendes:
Es ist eine bekannte Auslegungsregel, daß jedes
Wort im Zweifel in seiner gewöhnlichen Bedeutung
zu nehmen sei. Nun bedeutet aber das
Wort Rang: „den Grad der Würde, den Jemand
in der bürgerl. Gesellschaft bekleidet, welcher
auch wohl Stand genannt wird (Adelung)." In
einem engeren Sinne wird es auch wohl zur
Bezeichnung des Rechtes, des Vortrittes (der
Präzedenz) d. h. zur Bezeichnung eines einzelnen
an den Rang (im eigentl. Sinne) geknüpften
Rechtes gebraucht; setzt aber dann auch überall
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