378 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. 8 578 behandelt den Fall, wenn der Mieter noch nicht in den
Mietbesitz gelangt ist, und der Vermieter das Grundstück veräußert oder
mit einem dinglichen Rechte belastet hat. Der Erwerber, der vor der
UÜberlassung des Grundstücks an den Mieter den Übernahmevertrag ge-
schlossen hat, tritt in das Mietverhältnis ein, der Vermieter bleibt als
Bürge haftbar.
2. Vgl.8577 A.1. Wegen Schadensersatzanspruchs gegen Dritte wegen
schuldhafter Beschädigung der Früchte §§ 94, 956, 823 u. §8 823 A. 9.
9. Weiterveräußerung §. 579.
Wird das vermiethete Grundstück von dem Erwerber weiter
veräußert oder belastet, so finden die Vorschriften des §. 571
Abs. 1 und der §§. 572 bis 578 entsprechende Anwendung.
Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Miethverhältniß
ergebenden Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether! dem
Miether nach §. 571 Abs. 2.
IIa 520, IIb 571, III 572. Prot. II, 174.
1. Wenn aber der erste Vermieter gemäß § 5712 Satz 2 befreit
ist, so ist der Erwerber nunmehr Vermieter.
VI. Miete v. Wohnräumen 8. 580.
Die Vorschriften über die Miethe von Grundstücken gelten
auch für die Miethe von Wohnräumen und anderen Räumen. °
1II 578.
1. D. h. Räumen in Grundstücken, nicht in beweglichen Sachen
(Kajüte). Der Vertrag über Abteilungen in der Stahlkammer zur Auf-
bewahrung von Wertpapieren ist ein Mietvertrag. Sondervorschriften
in §§ 5372 Satz 2, 544, 5512, 5562, 559 bis 563, 565, 566, 571 bis
579, 865. üMber Postschließfach Z. R. 63 200. 2. Besitz § 865.
II. Vacht.
1. Begriff S. 581.
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet,
dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes?: und
den Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ord-
nungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sinds, während
der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem
Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
Auf die Pacht finden, soweit sich nicht aus den S§. 582
bis 597 ein Anderes ergiebt, die Vorschriften über die Miethe'
entsprechende Anwendung.
531, 532, IIn 521, IID 573, III 574. M. 1I. 121 bis 423. Prot. II,
8 D. ri, 72, 74, 76. u. 171, 172. Geändert durch R TK.