Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

378 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
1. 8 578 behandelt den Fall, wenn der Mieter noch nicht in den 
Mietbesitz gelangt ist, und der Vermieter das Grundstück veräußert oder 
mit einem dinglichen Rechte belastet hat. Der Erwerber, der vor der 
UÜberlassung des Grundstücks an den Mieter den Übernahmevertrag ge- 
schlossen hat, tritt in das Mietverhältnis ein, der Vermieter bleibt als 
Bürge haftbar. 
2. Vgl.8577 A.1. Wegen Schadensersatzanspruchs gegen Dritte wegen 
schuldhafter Beschädigung der Früchte §§ 94, 956, 823 u. §8 823 A. 9. 
9. Weiterveräußerung §. 579. 
Wird das vermiethete Grundstück von dem Erwerber weiter 
veräußert oder belastet, so finden die Vorschriften des §. 571 
Abs. 1 und der §§. 572 bis 578 entsprechende Anwendung. 
Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Miethverhältniß 
ergebenden Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether! dem 
Miether nach §. 571 Abs. 2. 
IIa 520, IIb 571, III 572. Prot. II, 174. 
1. Wenn aber der erste Vermieter gemäß § 5712 Satz 2 befreit 
ist, so ist der Erwerber nunmehr Vermieter. 
VI. Miete v. Wohnräumen 8. 580. 
Die Vorschriften über die Miethe von Grundstücken gelten 
auch für die Miethe von Wohnräumen und anderen Räumen. ° 
1II 578. 
1. D. h. Räumen in Grundstücken, nicht in beweglichen Sachen 
(Kajüte). Der Vertrag über Abteilungen in der Stahlkammer zur Auf- 
bewahrung von Wertpapieren ist ein Mietvertrag. Sondervorschriften 
in §§ 5372 Satz 2, 544, 5512, 5562, 559 bis 563, 565, 566, 571 bis 
579, 865. üMber Postschließfach Z. R. 63 200. 2. Besitz § 865. 
II. Vacht. 
1. Begriff S. 581. 
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, 
dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes?: und 
den Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ord- 
nungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sinds, während 
der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem 
Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. 
Auf die Pacht finden, soweit sich nicht aus den S§. 582 
bis 597 ein Anderes ergiebt, die Vorschriften über die Miethe' 
entsprechende Anwendung. 
531, 532, IIn 521, IID 573, III 574. M. 1I. 121 bis 423. Prot. II, 
8 D. ri, 72, 74, 76. u. 171, 172. Geändert durch R TK.
	        
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