Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. II. Pacht. 379 
1. Über Vertragsschluß 88 145 ff., 566, 1822 Nr. 4u. 5, 19022, 16431 
und E. R. 5836 über Pachtvertrag der Ehefrau. 
2. Der Gegenstand der Pacht ist nicht auf Sachen beschränkt (val. 
§ 835 Jagdrecht 242. R. 51 150, 52 ½8, 56 8, 70 70, JW. 03 Nr. 48. E. 
N. 63 29° (Afterverpachtung] E. R. 25 351 (Gewährleistungspflicht des Jagd- 
verpächters), über Rechtsweg in Preußen E. d. Kompetenz-Gerichtshofs 
7. 8. 11 in JW. 1131, § 1822 Nr. 4 gewerblicher Betrieb [Überlassung 
eines zum Gewerbebetrieb ausgestatteten Raumes], Badeanstalt E. Gr. 
452#2, Apothekergeschäft . JW. 035, Uberlassung von Grundstückspar- 
zellen zur Ausbeute von Steinen &. JW. 09/52, das mit einem Zeitungs- 
verlag verbundene Inseratengeschäft, 2. R. 70 20, eine Kohlenabbauge- 
rechtigkeit Z. JW. 01 226, HGB. § 222 Handelsgeschäft). Nach Analogie 
der Pacht sind auch die Patentlizenzverträge zu beurteilen (Pat G. § 11 
Nr. 2), vgl. aber 7. R. 31 205, 57 28, 75 404, 76 336, JW. O7 186. Von der Miete 
krirhen sich die Pacht außerdem dadurch, daß der Pächter außer 
dem Gebrauchsrecht auch den Fruchtgenuß hat (88 99, 956, 957), Zwanzs 
vollstreckung in die Früchte nach Z3P. 8§8 810, 813, 824, 855. Ob 
Miete oder Pacht vorliegt, wenn mit einer Wohnung ein fruchttragendes 
Grundstück überlassen ist, entscheidet sich danach, was nach dem #atte 
des Vertrags die Hauptsache ist. UÜber Abgrenzung von Kauf und Pacht 
vgl. E. R. 6°, JW. 03 151, 09 151, Gr. 53 96“. 
3. 9 99 A. 4. Also nicht den Windbruch. Vgl. auch 88 10362, 
1038, 1039. Wegen Verteilung der Früchte § 101. Ohne Einfluß auf 
den Fruchtgenuß ist die Beschlagnahme des Grundstücks in der Zwangs- 
versteigerung und Zwangsverwaltung 8V6. 8 213. 
4. Dieser braucht nicht in Geld zu bestehen (Teilpacht). 
5. Die Anwendung der §8 544, 580 ist nicht ausgeschlossen. Hin- 
sichtlich des Wiederaufbaues eines abgebrannten Wohn= u. Wirtschafts- 
gebäudes E. Sachs. 1910 #8. 
2. Ansbesserungskosten §. 582. 
Der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks!: hat 
die gewöhnlichen? Ausbesserungen, insbesondere die der Wohn- 
und Wirthschaftsgebäude, der Wege, Gräben und Einfriedigungen, 
auf seine Kosten zu bewirken. 
1 540, II A 322, IIb 574, III 575. M. 11, 429, 430. Prot. II, 252. 
8 1041. 
1. § 98 W. 4. 2. D. h. die regelmäßig wiederkehren. 
3. 8 582 ist eine Ausnahme von 8 536. 
3. Hauptveränderungen §. 583. 
Der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks! darf 
nicht ohne die Erlaubniß des Verpächters Aenderungen in der 
wirthschaftlichen Bestimmung des Grundstücks vornehmen, die 
auf die Art der Bewirthschaftung über die Pachtzeit hinaus von 
Einfluß sind.2 
1 541, II8§ 623, IID 575, III 576. M. II, 430, 431. Prot. II, 253. 8§ 1036.
	        
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