VII. Absch.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. II. Pacht. 381
4. 88 276ff.
5. Der Eigentumserwerb des Verpächters vollzieht sich erst, wenn
der Pächter das Tierjunge zum Ersatz bestimmt. Die Ergänzungspflicht
tritt nur ein, wenn der auf dem Grundstück befindliche Viehbestand eine
Einheit bildet. Sind die vorhandenen Tiere nicht als einheitliche In-
ventarstücke anzusehen, so kann der Pächter die Jungen verkaufen und
braucht auf den Umstand keine Rücksicht zu nehmen, daß eines der Tiere
möglicherweise während der Dauer der Pacht verendet.
h) nach Taxe 8. 587.
Uebernimmt der Pächter eines Grundstücks! das Inventar
zum Schätzungswerthe mit der Verpflichtung, es bei der Be-
endigung der Pacht zum Schätzungswerthe zurückzugewähren,
so gelten die Vorschriften der 88. 588, 589.2-3
I 544, II à 527, IIb 579, III 580. M. II. 433, 444. Prot. II, 259.
1. § 586 A. 1. 2. Analoge Bestimmung im § 10482. Die
Ubernahme des Inventars zum Schätzungswerte kann eine verschiedene
Bedeutung haben. Im Röm. Recht wurde vermutet, daß die Abschätzung
venditionis causa geschehen und der Pächter als Käufer für den Eigen-
tümer des Inventars zu erachten sei. Das BG.#hat sich dem deutschen
Rechte angeschlossen und legt der Taxe nur die Wirkung der Übertragung
ieder Gefahr auf den Pächter bei (§ 588). — Es ist aber zulässig und
sehr üblich, daß das Inventar dem Verpächter verkauft wird. Dann
gelten lediglich die Regeln vom Kaufe.
3. Analoge Anwendung bei Verpachtung einer Viehherde, die nicht
in Verbindung mit der Verpachtung eines Grundstücks geschehen ist
(sog. Eisernviehvertrag).
aa) Gefahr, Erhaltung, Ersatz §. 588.
Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges
und einer zufälligen Verschlechterung des Inventars. Er kann
über die einzelnen Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungs-
mäßigen Wirthschaft verfügen.?
Der Pächter hat das Inventar nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft" in dem Zustande zu erhalten, in
welchem es ihm übergeben wird. Die von ihm angeschafften
Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigen-
thum des Verpächters.
1 544 -“44, II à 528, IIb 580, III1 581. M. II, 484 bis 486. Prot. 1I,
259.
1. 8 90 A. 1. Von der Übernahme an (§ 587) bis zur Beendi-
gung der Pachtzeit, nicht bis zur Rückgewähr (8 589).
2. A.“* vor § 104. Analog § 10481 Satz 1.
3. Damit ist ausgesprochen, daß eine Verpflichtung des Pächters
schlechthin, die abgegangenen Stücke durch neue zu ersetzen, nicht vorliegt.