Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Absch.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. II. Pacht. 381 
4. 88 276ff. 
5. Der Eigentumserwerb des Verpächters vollzieht sich erst, wenn 
der Pächter das Tierjunge zum Ersatz bestimmt. Die Ergänzungspflicht 
tritt nur ein, wenn der auf dem Grundstück befindliche Viehbestand eine 
Einheit bildet. Sind die vorhandenen Tiere nicht als einheitliche In- 
ventarstücke anzusehen, so kann der Pächter die Jungen verkaufen und 
braucht auf den Umstand keine Rücksicht zu nehmen, daß eines der Tiere 
möglicherweise während der Dauer der Pacht verendet. 
h) nach Taxe 8. 587. 
Uebernimmt der Pächter eines Grundstücks! das Inventar 
zum Schätzungswerthe mit der Verpflichtung, es bei der Be- 
endigung der Pacht zum Schätzungswerthe zurückzugewähren, 
so gelten die Vorschriften der 88. 588, 589.2-3 
I 544, II à 527, IIb 579, III 580. M. II. 433, 444. Prot. II, 259. 
1. § 586 A. 1. 2. Analoge Bestimmung im § 10482. Die 
Ubernahme des Inventars zum Schätzungswerte kann eine verschiedene 
Bedeutung haben. Im Röm. Recht wurde vermutet, daß die Abschätzung 
venditionis causa geschehen und der Pächter als Käufer für den Eigen- 
tümer des Inventars zu erachten sei. Das BG.#hat sich dem deutschen 
Rechte angeschlossen und legt der Taxe nur die Wirkung der Übertragung 
ieder Gefahr auf den Pächter bei (§ 588). — Es ist aber zulässig und 
sehr üblich, daß das Inventar dem Verpächter verkauft wird. Dann 
gelten lediglich die Regeln vom Kaufe. 
3. Analoge Anwendung bei Verpachtung einer Viehherde, die nicht 
in Verbindung mit der Verpachtung eines Grundstücks geschehen ist 
(sog. Eisernviehvertrag). 
aa) Gefahr, Erhaltung, Ersatz §. 588. 
Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges 
und einer zufälligen Verschlechterung des Inventars. Er kann 
über die einzelnen Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungs- 
mäßigen Wirthschaft verfügen.? 
Der Pächter hat das Inventar nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Wirthschaft" in dem Zustande zu erhalten, in 
welchem es ihm übergeben wird. Die von ihm angeschafften 
Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigen- 
thum des Verpächters. 
1 544 -“44, II à 528, IIb 580, III1 581. M. II, 484 bis 486. Prot. 1I, 
259. 
1. 8 90 A. 1. Von der Übernahme an (§ 587) bis zur Beendi- 
gung der Pachtzeit, nicht bis zur Rückgewähr (8 589). 
2. A.“* vor § 104. Analog § 10481 Satz 1. 
3. Damit ist ausgesprochen, daß eine Verpflichtung des Pächters 
schlechthin, die abgegangenen Stücke durch neue zu ersetzen, nicht vorliegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.