Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. II. Pacht. 383 
6. Rückgewähr. a) im allg. §. 591. 
Der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks: ist ver- 
pflichtet, das Grundstück nach der Beendigung der Pacht in dem 
Zustande zurückzugewähren, der sich bei einer während der 
Pachtzeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäßigen 
Bewirthschaftung ergiebt. Dies gilt insbesondere auch für die 
Bestellung. 
1 545, ## 531, II b 583, III 584. M. II, 439, 440. Prot. II, 258, 259. 
— 8 1055 
1. 98 Nr. 4. 
2. Der Zustand des Grundstücks zur Zeit der Rückgewähr kann 
also ein besserer oder schlechterer sein als der Zustand des Grundstücks 
zur Zeit der Überlassung. Kein Klagerecht des Verpächters auf fort- 
gesetzte ordnungsmäßige Vewirtschaftung, wohl aber anwendbar 
88 530, 553. 
b) Bestellungskosten §. 592. 
Endigt die Pacht eines landwirthschaftlichen Grundstücks1 
im Laufe eines Pachtjahrs?, so hat der Verpächter die Kosten, 
die der Pächter auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des 
Pachtjahres zu trennenden Früchte" verwendet hat, insoweit zu 
ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen 
und den Werth dieser Früchte nicht übersteigen.“ 
La s582, IIb 584, III 585. Prot. II, 264. 
1. 8 98 A. 4. 2. 8 584 A. 2. 3. 88 99, 101. 
4. Bgl. die analoge Bestimmung in 88 998, 10552, 1421, 16632, 
2130. Dieser Ersatzanspruch kann erst nach der Ernte der Früchte gel- 
tend gemacht werden, weil erst dann der Wert der geernteten Früchte 
eruiert werden kann. 
Tc) Zurücklassg. v. Erzengnissen §. 593. 
Der Pächter eines Landguts! hat von den bei der Be- 
endigung der Pacht vorhandenen landwirthschaftlichen Erzeug- 
zeugnissen? ohne Rücksicht darauf, ob er bei dem Antritte der 
Pacht solche Erzeugnisse übernommen hat, so viel zurückzulassen, 
als zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich 
ist, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich 
gewonnen werden. 
Soweit der Pächter landwirthschaftliche Erzeugnisse in 
größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen ver- 
pflichtet ist, als er bei dem Antritte der Pacht übernommen hat, 
kann er von dem Verpächter Ersatz des Werthes verlangen.
	        
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