386 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
4. Die Unentgeltlichkeit ist essential; sie unterscheidet die Leihe von
der Miete. Keine Schenkung (8516 A. 3).
5. Nicht zu gewähren, also nicht für die Instandhaltung der
Sache zu sorgen, vgl. 8 535. Der Verleiher darf den Entleiher in dem
vertragsmäßigen Gebrauche nicht hindern.
2. Haftung des Berleihers
a) für Verschulden §. 599.
Der Verleiher hat nur Vorsatz! und grobe? Fahrlässigkeit
zu vertreten.
1 550, 11 à 539, IIb 591, 11I1 592. M. II, 446. Prot. 269, 270. — 3 521.
1. 8 276 W. 3. 2. § 277 N. 2.
3. Ausnahme von § 276, die auch für den Leihvorvertrag
analog zutrifft.
b) wegen Mängel S. 600.
Verschweigt der Verleiher arglistig! einen Mangel im
Rechte oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er ver-
pflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden? zu er-
setzen.3
1 551, II a 540, IIb 592, 111 593. M. 1I, 446, 447. Prot. II, 270. —
68 528, 524.
1. 88 443 A. 3, 460 A. 8, 476 A. 5.
2. §8 251 ff., 523 A. 3, 524 A. 3.
Z3.Der Entleiher verwirklicht diesen Gegenanspruch, gerichtet auf
Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß er auf unanfecht-
baren Erwerb oder Fehlerfreiheit der Sache gerechnet hat, durch Klage
gielo Ccommodati Contraria) oder durch Zurückbehaltung der Sache
(5 2732).
3. Verpflichtung d. Entleihers.
a) Erhaltgskosten; Verwendgu. §. 601.
Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung
der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Thieres insbesondere
die Fütterungskosten, zu tragen.
Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Ver-
wendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäfts-
führung ohne Auftrag.? Der Entleiher ist berechtigt, eine Ein-
richtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.“
1 553, II 541, 11 0 593, III 594. M. II, 447, 448. Prot. 1I, 271 bis
273, VI, 185, 186.
1. § 5421 Satz 2. Anders bei der Miete (8 530).
2. 8§ 677 ff., 2560. Analoge Bestimmung in 8 4502 (Kauf) und
§ 5.172 (Mietel. Zurückbehaltungsrecht § 2732, auch wenn die Sache
ein Grundstück ist, E. R. 65277 (anders bei Miete § 556 2).
3. § 258. Wegen Verjährung 8 606.