Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 4. Tit.: Leihe. 387 
8. 602. 
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, 
die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, 
hat der Entleiher nicht zu vertreten.“ 
1 554, II a 542, IIb 594, III 595. M. II, 448 bis 451. Prot. II, 275. 
1. Analog § 548 (Miete), vgl. auch dort wegen Beweislast A. 1. 
b) überlassung d. Gebrauchs §. 603. 
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen 
als den vertragsmäßigen Gebrauch machen.!“ Er ist ohne die 
Erlaubniß? des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der 
Sache einem Dritten zu überlassen.3 
1 549 Satz 1, 552, II8 548, II b 595, III 596. M. II, 444, 447. Prot. II, 
270. 
1. Klage auf Unterlassung (arg. § 550). Geht die vertragswidrig 
ebrauchte Sache infolgedessen zufällig unter oder wird sie zufällig ver- 
schicchtert, so haftet der Entleiher (8 280). Vgl. § 548 A. 1. Der beiher 
ist zum Gebrauche der Sache verpflichtet, wenn . durch den Nicht- 
gebrauch leiden würde (Reitpferd). 2. 8549 A. 1. 
3. 88 604", 605 Nr. 2, so daß also der Dritte unmittelbarer Be- 
sitzer wird. Bei gestatteter Gebrauchsüberlassung Haftung nach § 278. 
e) Rickgabepflicht 8. 604. 
Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem 
Ablaufe der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.“ 
Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurück- 
zugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zwecke der 
Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann 
die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit ver- 
strichen ist, daß der Entleiher den Gebrauch hätte machen 
können. 
Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem 
Zwecke zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit 
zurückfordern.3 
Ueberläßt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem 
Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der 
Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.“ 
1 549 Satz 1, 555, 556, II a 544, I11Ib 596, II1 597. M. II, 451, 452. 
Prot. II, 275, VI, 187. 
1. 8 5561. Über Rückgabe vor Ablauf des Termins vgl. 8 2712. 
Zurückzugeben sind auch die Früchte (z. B. Tierjunge) und der Zuwachs. 
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