388 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Ist die Sache mehreren gemeinschaftlich geliehen, so kommt 8 431 zur
Anwendung. Leistungsort § 269 A. 3
2. Objektiv bemessen, so daß es nicht darauf ankommt, ob etwa
der Leiher durch zufällige umstände am Gebrauch verhindert' war.
3. Abweichungen von der Miete 88 564 f. Wenn der Entleiher
Eigentümer der Leihsache geworden ist, braucht er die Sache nicht zurück-
zugeben. Der Vertragsklage steht die Einrede (im Sinne der 38O.)
des Eigentums entgegen.
4. Vgl. auch 8 605 Nr. 2. Er hat also die Rückforderung gegen
beide als Gesamtschuldner, wie bei der Miete, § 556 M
4. Kündigungsrecht 8. 605.
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen? Umstandes
der verliehenen Sache bedarfs;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von
der Sache macht, insbesondere unbefugt“ den Gebrauch
einem Dritten überläßt oder die Sache durch Vernach-
lässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich ge-
fährdet?;
3. wenn der Entleiher stirbt.“
1 557, II à 545, IIb 597, III 598. M. 11, 452, 453. Prot. II, 275.
1. Ohne Frist. § 247 A. 3.
2. Das Vorhersehenmüssen begründet keine Ausnahme.
3. Unterschied von der Miete. 4. 8 603 Satz 2.
5. Einer Abmahnung, wie bei der Miete (8 553), bedarf es nicht.
6. Gemäß 8 242 wird den Erben ein mäßiger Zeitraum zur
Rückgabe unter Umständen gewährt werden müssen. Man denke an den
Fall, daß der Erblasser die geliehenen Bauhölzer zur Stütze des Hauses
vertragsmäßig benutzt hatte.
5. Berjährung §. 606.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der verliehenen Sache:, sowie die An-
sprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen? oder
auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtungs verjähren" in
sechs Monaten.5 Die Vorschriften des §. 558 Abs. 2, 3 finden
entsprechende Anwendung.
IIa 546, IIb 598, II 599. Prot. II, 278 bis 275.
1. Auch wenn sie nach# RG. auf Eigentum oder unerlaubte Hand-
lung sich gründen 7. R. 66 2“ 2. § 601
3. 8601?. 4. 8 198. 5. 88 186. 1871, 188 7.