Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

390 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
zur Zeit der Rückzahlung nicht mehr vorhanden sind, so muß das Un- 
vermögen trotz § 279 vertreten werden. Vgl. über Gewährung von 
Darlehen in Hypothekenpfandbriefen HypBankC#. 88 14 ff. 
6. Oder in Zukunft schulden wird 2. R. 76 , JW. 06 575, Gr. 510. 
7. Die Umwandlung in ein Vereinbarungsdarlehen kann Nova- 
tion sein (A. vor § 362); dann erlöschen Pfandrechte und Bürgschaften 
*. JW. 03 . 212 und der Umwandlungsvertrag kann nur kondiziert 
werden. Im Zweifel hat aber die Parteiabrede nur die Bedeutung, 
daß der auf der alten Grundlage geltend zu machende Anspruch wie ein 
Darlehensanspruch rechtlich behandelt werden soll. Pfandrechte und 
Bürgschaften erlöschen nicht (vgl. aber § 7671 Satz 3, 12101 Satz 2). 
Die Schuld wird kündbar verschuldet. Das Zurückgehen auf das ur- 
sprüngliche Schuldverhältnis enthält keine Klageänderung (3PO. 8 268) 
und die Entnahme von Einreden aus diesem Schuldverhältnis ist nicht 
ausgeschlossen, nur führt der „Umwandlungsvertrag den Verlust rein 
dilatorischer Einreden herbei, E. R. 62 55, JW. 0440%, 06 11 550, 09 461, 
114% , Gr. 51 311, Sachs. 08 %, 3 ## Die Verjährungsfrist muß aber 
aus dem neuen Schuldgrunde beurteilt sein. Uber Beweislast E. R. 
56263, 57, JW. 0192, 05 135- 318, 10577, Gr. 49517 919, 51 311. Sehr 
häufig ist mit der Umwandlung ein Anerkenntnis im Sinne des § 781 
verbunden, weswegen die Schriftform zu wahren, ZE. JW. 06 550, 10 701, 
Gr. 49 916. 
2. Fälligkeit der Zinsen 8. 608. 
Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen!, so sind sie, 
sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines 
Jahres? und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres 
zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. 
45% 1I 548, IIb 600, III 601. M. II, 312, 318. Prot. 11, 4, 
, 187. 
1. Ohne besondere Vereinbarung ist keine Vergütung zu zahlen 
(Ausnahme: H#. 88 353, 354). Vgl. § 516 A. 3. Erlaß der Dar- 
lehensschuld bei Fortbestehen der Verpflichtung zur Zinszahlung 8. 
R. 5320. Die Vergütung kann auch in etwas anderem als in Zinsen 
bestehen. Uber die Höhe der Zinsen, wenn nichts bestimmt ist, § 246 
und HB. 88 352, 3542; über Kündigungsrecht des Schuldners bei 
höherem Zinssatz als 6% 8 247; über Zins von Zinsen § 248; über 
Verjährung der Zinsen # 197, 224. 2. 88 186, 1871,. 188°. 
3. Kündigung 8. 609. 
Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit 
nicht bestimmt ?2, so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der 
Gläubiger oder der Schuldner kündigt.3 
Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als 
dreihundert Mark drei Monate", bei Darlehen von geringerem 
Betrag einen Monat.“
	        
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