VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 5. Tit.: Darlehen. 391
Sind Zinsen" nicht bedungen, so ist der Schuldner auch
ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.5
1 457, II 549, IIb 601, III 602. M. II, 813, 314. Prot. II, 48 bis 46.
1. Leistungsort 88 269, 270; Quittungspflicht §8 368, Pflicht zur
Rückgabe des Schuldscheins 96371.
2. Ist eine Zeit bestimmt, so kommen 88 2711, 272 zur Anwen-
dung: die Feststellung eines von dem Schuldner zsmrrualtender Amor-
tisationsplans enthält bei den gegen Ausstellung von Inhaberpapieren
aufgenommenen Darlehen keinen Verzicht des Schuldners auf die Be-
fugnis, das Darlehen nach voraufgegangener Kündigung zurückzuzahlen.
Zeit der Rückzahlung des zur- geschäfflichen Selbständigmachung ge-
währten Darlehens 4. Gr. 5
3. § 247 A. 3. Misgehm: von § 271. Das Kündigungsrecht
des Schuldners kann nicht für immer au speschlossen werden, vgl. auch
a. 172. Ist vereinbart, daß bei nicht pünktlicher Zinszahlung die Kün-
digungsfrift eintritt, so kann wirksam nicht im voraus für den Fall un-
pünktlicher Zinszahlung gekündigt werden 4. Gr. 48 15; es braucht aber
nicht sofort bei eingetretener Säumnis gekündigt werden . JW. 08 750.
und die Annahme nachträglicher Jiusohlung führt den Verlust des
Kündigungerecht nicht herbei &. JW. O
Fristberechnung 98 186, 1871. 31889 Bei Grundschuld 6 Mo-
nate, § 1193. 5. Es kann Klage auf künftige Zahlung auf Grund
der mit der Klage verbundenen oder ihr vorausgegangenen Kündigung
erhoben werden (3P. 8§ 257). Über Beweislast bei behaupteter Ver-
einbarung einer anderen Kündigungsfrist als der gesetzlichen Z. R. 57 70,
68 306. 6. Oder anderes Entgelt.
7. Vorausgesetzt ist, daß eine Zeit für die Rückzahlung nicht be-
stimmt ist.
8. Aber nicht verpflichtet. Bei verzinslichen Darlehen braucht
entgegen § 2712 der Gläubiger die Zahlung nicht anzunehmen (8 271
A. 4); vgl. aber beim Nutzpfande § 12142.
4. Bertrag üb. Hingabe e. Darl. S§. 610.
Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht!, kann im
Zweifel das Versprechen widerrufen?, wenn in den Vermögens-
verhältnissen des anderen Theiles eine wesentliche Verschlechte-
rung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung
gefährdet wird.“
1 458, II8 550, IIb 602, III 603. M. II, 314 bis 316. Prot. 11, 47
bis 50. VerlG. 8 65.
1. Aus diesem Vorvertrag erwächst der regelmäßig nicht übertrag-
bare (§ 309 A. 3) Anspruch aus Hingabe der Darlehensvaluta, vgl. auch
R. 5635. (Aufrechnung ausgeschlossen.) Die Zwangsvollstreckung
geichiesd nach 3P. § 884. Uber den Baugeldervertrag vgl. 4. R. 37 356,
38 20% 40 2786, 66331, 77 108, JW. 02 ½3, Gr. 53 und R. 1. 6. 09 betr.
die Sicherung der Haufordeungen. über Hypothekendarlehen Z. R. 55 1.
Darlehensvorvertrag als gegenseitiger Vertrag &. Gr. 53 N1. Es ist bei