VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 6. Tit.: Dienstvertrag. 393
Nach a. 32 sind aufrecht erhalten die reichsgesetzlichen Vor-
schriften, die besondere unter den Dienstvertrag fallende Verhältnisse
regeln. Dahin gehören H##. 8§ 59 bis 83, 84 bis 92, 93 bis 104,
511 bis 555, 740 bis 753, die 98 547 bis 549, 553 u. 749 i. d. F.
vom 2. 5. 02 (dazu §§ 1, 6, Kaufm Gr. E. R. 67u5, 715°6), GewO.
95 105 bis 139m, 154 (dazu §8 1, 6 GewG. E. R. 51½8); Seem.O.;
Strand O., BSch G., §8 7 ff., 21 ff.; Flöß G. 88 1 ff; das Stellenver-
mittlergesetz v. 2. 6. 10 § 14. (Dazu Pr. VO. v. 25. 7. 10, G. S. S. 155).
Übergangsbestimmungen a. 171. Ferner sind mit einigen Abänderungen
in Kraft geblieben die Gesindeordnungen (a. 95). Der öffentliche Beamte
leistet seine Dienste zwar nicht auf Grund eines Dienstvertrages (vyl.
E. R. 28/8, 37 161. 252 fl. 23, 53 127, JW. 0823, Gr. 48 906. Folgerung
hieraus für die Rechtsnatur des Gehaltes in Z. R. 37 10#, 38 220, 4524), aber
die Grundsätze des privatrechtlichen Dienstvertrags sind auf das öffentlich-
rechtliche Beamtenverhältnis analog anzuwenden. E. R. 63 432, 71 2/47, JW.
04„, 06 551, 08458, 11757, Gr. 48 346- 06, vgl. übrigens a. 80 (B.
Beamt G. 15. 8. 08 a. 176). Die Beamten der Unfallversicherung sind nicht
mittelbare Staatsbeamte; ihrer Bestellung liegt ein privater Dienstvertrag
zugrunde E. R. 71 27.
I. Begriff 8. 611.
Durch den Dienstvertrag! wird derjenige, welcher Dienste
zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste?2, der andere
Theil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.5
Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art“ sein.
1 5591, 11# 551, IIb 608, 111 604. M. 1I, 455 bis 45. Prot. II, 276, 277. D.79.
1. Über Abschluß des Vertrags 8§8 145 ff., Über Dienstverträge
Minderjähriger § 113, Ehefrauen 88 13562, 1358, über Verpflichtung
des Kindes zu Dienstleistungen im elterlichen Hauswesen 88 1617, 1705,
über Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 88 1822 Nr. 7, 1827,
F ##. 8§8 55, 59. Immatrikulation an technischen Hochschulen und Uni-
versitäten begründet keinen privatr. Dienstvertrag 4&. Gr 53 107.
2. Gegenstand des Dienstvertrags ist die Leistung der ver-
sprochenen Dienste (weswegen Sachkunde erforderlich), die auch um-
faßt die Unterlassung jedes Verhaltens, das dieser Pflicht zuwiderläuft.
Nicht klagbar E. R. (Verein. Senate) 72 393.(A. M. E. R.67 4.) Dienstleistung
ist auch das vertraglich bedungene Erscheinen zum Lohnempfang 4. Gr.
536/. Erfindungen des Dienstpflichtigen stehen dem Dienstherrn zu, wenn
sie innerhalb des Rahmens der Tätigkeit liegen, die den Pflichtenkreis des
Dienstpflichtigen ausmacht. Der auf Verschaffung von Diensten ge-
richtete Vertrag ist nicht Dienstvertrag, sondern Werkvertrag. Vom
Werkvertrag unterscheidet sich der Dienstvertrag nicht dadurch, daß der
Verpflichtete selbständig oder unselbständig ist, vielmehr dadurch, daß
bei diesem der Verpflichtete seine Arbeitskraft zur Verfügung des Be-
rechtigten stellt, während bei jenem der Erfolg der Arbeit den Inhalt
des Lerirags bildet, so daß der Verpflichtete die Gefahr trägt (2.
K. 59 2/, 63 315, 6878, 72 190·289, Gr. dorit- Die Erzwingung der Leistung
von Diensten durch Geldstrafe oder Haft ist ausgeschlossen (3P. 8 888).