Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

280  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

jährt  ist  oder  nicht,  darum,  ob  der  Anspruch  als
„Forderung  eines  Handel=  oder  Gewerbetreibenden
für  Waaren  und  Arbeiten“  oder  als  „Rückstand  an
Mleth=  und  Pachtgeld“  zu  erachten  ist.

Das  Berufungsgericht  gibt  nun  die  Berechtigung,
dieses  Rechtsgeschäft,  wie  Kläger  will,  als  Sachmiethe
  aufzufassen,  zu,  falls  H.  und  B.  den  Bau
auf  ihrem  eigenen,  bezw.  von  ihnen  hergegebenen.
Grund  und  Boden  ausgeführt  hätten,  nimmt  aber,
da  dies  nicht  der  Fall,  an,  daß  die  über  die  Wirkungen
  der  inaedilicatio  geltenden  Rechtssätze  zu
einem  anderen  Resultate  führen.  Denn  nach  I.  22
8  2  Dig.  locati  19,  2  werde,  wenn  jemand  für
einen  Anderen  auf  einem  diesem  gehörigen  Grundstücke
  ein  Haus  zu  bauen  übernehme,  auch  bei  Anschaffung
  des  Materials  auf  seine  Kosten  das  Geschäft
  als  Werkverdingung  behandelt,  offenbar  in  der
Annahme,  daß  das  Schwergericht  auf  der  Arbeit
des  Unternehmers  beruhe:  quia  locat  artifer  operam
suam,  id  est  faciendi  necessitatem.  Dies  müsse
umsomehr  gelten,  wenn  in  dem  Vertrage  zugleich
ausgemacht  sei,  daß  der  Uebernehmer  das  Gebäude
nach  kurzer  Zeit  wieder  abbrechen  und  die  Materialien
zurücknehmen  solle,  da  die  Arbeit  hier  noch  eine
vermehrte  sei  und  bei  der  Berechnung  der  Bausumme
nur  die  Differenz  zwischen  dem  Anschaffungs=  und
Abbruchwerthe  in  Frage  komme,  die  Lieferung  der
Materialien  daher  noch  erheblich  mehr  zurücktrete.
Daß  aber  der  Beklagte  im  vorliegenden  Falle  den
Bauplatz  seinerseits  nur  in  Miethe  gehabt  habe,  bewirkte
  lediglich,  daß  die  Stadt  Hannover  Eigen--thümerin
  des  Bauwerkê  geworden  sei  und  Beklagter
im  Verhältniß  zu  dieser  nur  die  Rechte  eines  Miethers
oder  Superficiars  gehabt  habe,  während  es  ohne
Einfluß  auf  sein  Verhältniß  zu  den  Uebernehmern
sel,  da  er  auch  in  diesem  Falle  als  Besteller  des
Werkes  die  aren  hergegeben  habe  oder  (wie  1.  20