280 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
jährt ist oder nicht, darum, ob der Anspruch als
„Forderung eines Handel= oder Gewerbetreibenden
für Waaren und Arbeiten“ oder als „Rückstand an
Mleth= und Pachtgeld“ zu erachten ist.
Das Berufungsgericht gibt nun die Berechtigung,
dieses Rechtsgeschäft, wie Kläger will, als Sachmiethe
aufzufassen, zu, falls H. und B. den Bau
auf ihrem eigenen, bezw. von ihnen hergegebenen.
Grund und Boden ausgeführt hätten, nimmt aber,
da dies nicht der Fall, an, daß die über die Wirkungen
der inaedilicatio geltenden Rechtssätze zu
einem anderen Resultate führen. Denn nach I. 22
8 2 Dig. locati 19, 2 werde, wenn jemand für
einen Anderen auf einem diesem gehörigen Grundstücke
ein Haus zu bauen übernehme, auch bei Anschaffung
des Materials auf seine Kosten das Geschäft
als Werkverdingung behandelt, offenbar in der
Annahme, daß das Schwergericht auf der Arbeit
des Unternehmers beruhe: quia locat artifer operam
suam, id est faciendi necessitatem. Dies müsse
umsomehr gelten, wenn in dem Vertrage zugleich
ausgemacht sei, daß der Uebernehmer das Gebäude
nach kurzer Zeit wieder abbrechen und die Materialien
zurücknehmen solle, da die Arbeit hier noch eine
vermehrte sei und bei der Berechnung der Bausumme
nur die Differenz zwischen dem Anschaffungs= und
Abbruchwerthe in Frage komme, die Lieferung der
Materialien daher noch erheblich mehr zurücktrete.
Daß aber der Beklagte im vorliegenden Falle den
Bauplatz seinerseits nur in Miethe gehabt habe, bewirkte
lediglich, daß die Stadt Hannover Eigen--thümerin
des Bauwerkê geworden sei und Beklagter
im Verhältniß zu dieser nur die Rechte eines Miethers
oder Superficiars gehabt habe, während es ohne
Einfluß auf sein Verhältniß zu den Uebernehmern
sel, da er auch in diesem Falle als Besteller des
Werkes die aren hergegeben habe oder (wie 1. 20