312 Die Rechtsbehelfe in Ehesachen.
Es handelt sich hier um den Gedanken, daß zwischen Ehelenten Streit entstanden
ist, ob ihre Ehe formgerecht zu Stande gekommen ist. Falls dieselbe
im Inland geschlossen ist, sodaß ihre Form nach den deutschen Gesetzen zu
beurteilen ist (s. Art. 13 Abs. 3 Einf.-Ges. z. BGB.), so kann eine positive
Feststellungsklage erhoben werden — und zwar selbst dann, wenn die Ehe in
das Heiratsregister eingetragen war. Die negative Feststellungsklage ist dagegen
bloß dann zulässig, wenn die Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen
ist. Sie ist nämlich gemäß §§ 1329, 1349 dann unzulässig, wenn die Voraussetzungen
der Nichtigkeits= oder der Anfechtungsklage vorliegen, und einer
eingetragenen Ehe gegenüber ist die Nichtigkeitsklage vorgeschrieben (§ 1329).
Eine positive Feststellungsklage kann ferner (nach Seuffert, CPO. zu
§5 606) erhoben werden, wenn der Beklagte das Bestehen der Ehe wegen eines
Nichtigkeitsgrundes bestreitet. „Eine solche Klage enthält eine Provokation zur
Erhebung der Widerklage auf Nichtigkeit“, sagt der Kommentar, aber praktisch
dürfte es wohl kaum vorkommen, daß ein Ehepaar, welches in Differenz darüber
gerät, ob seine Ehe formgerecht zu Stande gekommen, nun das Gericht aufsucht,
um mit Hülfe einer Feststellungsklage (bei der es doch oft an „alsbaldigem
Interesse“ fehlen wird), eine Nichtigkeitsklage zu provozieren, deren Ergebnis
dann vielleicht beiden Parteien unerwünscht ist 70). Ueberhaupt ist kaum anzunehmen,
daß Eheleute, die friedlich mit einander leben, dergleichen Rechtsstreitigkeiten
vor Gericht austragen werden, deren Kosten schließlich allemal der
Ehemann tragen muß; sind sie aber entzweit, so bietet ihnen eine Scheidungsklage
aus § 1568 viel bessere Aussicht, als die Feststellungsklage mit ihrem
nur auf dem Papier stehenden Urteil.
Sowohl positive wie negative Feststellungsklage soll endlich erhoben werden
können (s. Seuffert a. a. O.), „wenn unter den Ehegatten streitig ist, ob eine
frühere Ehe gemäß § 1348 BGB. geschieden ist oder ob ihre Ehe zufolge
einer Anfechtungsklage aufgehoben ist, etwa weil die behauptete Scheidung oder
Aufhebung im Ausland erfolgt sein soll“ — aber auch einen solchen Vrozes
wird ein Ehepaar schwerlich gegen einander anstrengen, denn im Fall des
§ 1348 wird die frühere Ehe (mit einem für tot Erklärten) von Rechtswegen
aufgelöst und es bedarf einer Entscheidung des Gerichts hierüber nicht; ebenso
wird die Frage, ob die jetzige Ehe im Ansland oder Inland angefochten und
aufgehoben worden ist oder nicht, kaum jemals so zweifelhaft und wichtig sein,
daß sie erst durch ein Feststellungsurteil entschieden werden muß 11).
Die CPO. enthält im § 638 noch eine Bestimmung, die dahin lautet,
daß auf die Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, die 88 633, 635 ent-10)
Der einzig denkbare Fall eines solchen Interesses ist der in Nr. 1 der Deutschen
Jur.-Ztg. von 156 S. 70 angedentete Fall, allein die Ehefrau, die in solch raffinierter
Weise durch Prozessieren unter falschem Namen ihres Eherechts verlustig gegangen ist, wird
schwerlich sich mit einer Feststellungsklage beguügen, sondern den Staatsanwalt anrufen und
wegen Ehebruchs nun Scheidungsklage erheben. — Auch der Fall des 8 154 CPDO. erscheint
kaum praktisch. »
11) Im Kommentar zur CPO. von Vierhaus umd Busch heißt es zu 8 606. eine
Feststellungsklage wegen Nichtbestehens der Ehe sei besonders dann gegeben, „wenn eine Eheschließung
tatsächlich nicht stattgefunden hat oder die Ehe durch, Scheidung oder zufolge
Todeserklärung des einen Ehegatten gemäß 8 1348 aufgelöst ist“. Aber auch biese Fälle
dürsten kaum praktisch vorkommen, denn die unterbliebene oder jormungültige Eheschließung
wird man schwerlich vor Gericht kundmachen, weil meist beide Parteien sich eines Unrechts
beschuldigen würden, und die „Auflösung“ einer Ehe im Falle des &# 1348 erst noch burch
ein Urteil feststellen zu lassen, verursacht nur unnütze Kosten.