474 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
b) Art und Umfang §. 731.
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§. 732 bis 735.
Im Uebrigen gelten für die Theilung die Vorschriften über die
Gemeinschaft.“
1 656 , 778, IIa 6678, IID 718, III 718. M. II, 629, 889. Prot. II,
443, 767, 768.
1. Zunächst ist also eine etwaige Vereinbarung über die Art der
Teilung maßgebend; mangels einer solchen kommen die Vorschriften
der 8§8 752 bis 754, 757 mit der aus 88 732 bis 735 sich ergebenden
Maßgabe zur Anwendung. Unverjährbarkeit §8 758.
T) -Rückgabe von Gegenständen §. 732.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Be-
nutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch
Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand
kann er nicht Ersatz verlangen.
1 656#, II A 668, IIP 719, III 719. M. II, 626 bis 628. Prot. 11, 440,
441. 8 738.
1. 8 706 A. 6. Diese Gegenstände sind nicht Gesellschaftsvermögen
geworden. Der Gesellschafter hat einen Anspruch auf Naturalrestitution.
Ist die Rückgabe unmöglich, so haften im Falle eines Verschuldens des
geschäftsführenden Gesellschafters 7*m alle Gesellschafter (§ 278), wogegen
Verschulden eines anderen Gesellschafters nur diesen zum Schadensersatze
verpflichtet. Vgl. auch § 7332 Satz 3. Hinsichtlich der quoad sortem
eingebrachten Sachen vgl. § 7332 Satz 2. § 732 findet auch auf die
offene Handelsgesellschaft Anwendung.
d) Berichtig. d. Gesellschafts-
riscunttn u. Elelllhaft S. 733.
Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemein-
schaftlichen Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen?,
welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern ge-
theilt sind“ oder für welche einem Gesellschafter die übrigen
Gesellschafter als Schuldner haften.“ Ist eine Schuld noch
nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Er-
forderliche zurückzubehalten.
Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig-
bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuer-
statten.“ Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist
der Werth? zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt
haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder