Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

474 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
b) Art und Umfang §. 731. 
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer 
anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§. 732 bis 735. 
Im Uebrigen gelten für die Theilung die Vorschriften über die 
Gemeinschaft.“ 
1 656 , 778, IIa 6678, IID 718, III 718. M. II, 629, 889. Prot. II, 
443, 767, 768. 
1. Zunächst ist also eine etwaige Vereinbarung über die Art der 
Teilung maßgebend; mangels einer solchen kommen die Vorschriften 
der 8§8 752 bis 754, 757 mit der aus 88 732 bis 735 sich ergebenden 
Maßgabe zur Anwendung. Unverjährbarkeit §8 758. 
T) -Rückgabe von Gegenständen §. 732. 
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Be- 
nutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch 
Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand 
kann er nicht Ersatz verlangen. 
1 656#, II A 668, IIP 719, III 719. M. II, 626 bis 628. Prot. 11, 440, 
441. 8 738. 
1. 8 706 A. 6. Diese Gegenstände sind nicht Gesellschaftsvermögen 
geworden. Der Gesellschafter hat einen Anspruch auf Naturalrestitution. 
Ist die Rückgabe unmöglich, so haften im Falle eines Verschuldens des 
geschäftsführenden Gesellschafters 7*m alle Gesellschafter (§ 278), wogegen 
Verschulden eines anderen Gesellschafters nur diesen zum Schadensersatze 
verpflichtet. Vgl. auch § 7332 Satz 3. Hinsichtlich der quoad sortem 
eingebrachten Sachen vgl. § 7332 Satz 2. § 732 findet auch auf die 
offene Handelsgesellschaft Anwendung. 
d) Berichtig. d. Gesellschafts- 
riscunttn u. Elelllhaft S. 733. 
Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemein- 
schaftlichen Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen?, 
welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern ge- 
theilt sind“ oder für welche einem Gesellschafter die übrigen 
Gesellschafter als Schuldner haften.“ Ist eine Schuld noch 
nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Er- 
forderliche zurückzubehalten. 
Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig- 
bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuer- 
statten.“ Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist 
der Werth? zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt 
haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder 
 
	        
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