Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 475 
in der Ueberlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden 
haben, kann nicht Ersatz verlangt werden. 
Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der 
Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich", in 
Geld umzusetzen.0 
1 656½ We 1, 6565D Sean 1 bis 3, 6564, II à 669, IID 720, 11I 720. 
Ka II, 628, 6979. Prot. II, 441, 442. VI, 195. 88 14761 Saß 2, 2076 7 
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1. Sie müssen sich auf die Gesellschaft bchi iehen, sei es, daß sie 
von allen Gesellschaftern oder von legitimierten eschäftsführern (6§714) 
kontrahiert oder sonst, z. B. aus der Geschäftsführung ohne Auftrag, 
entstanden sind. 
2. 8 733 regelt nur das Berhältnis der Gesellschafter; die Gläu- 
biger der Eesellschn st können jederzeit sich an das Gesellschaftsvermögen 
halten (§ 718 W. — 
3. § 420. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist also nicht er- 
forderlich 
. B. 88 670, 713. Z. B. Auslagen eines Geschäftsführers für 
die Erin chaft, wenn ferner ein Gesellchaßter aus eigenen Mitteln Ge- 
sellschaftsschulden bezahlt oder aus Rechtsgeschäften mit der Gesellschaft 
eine Forderung an die Gesellschafter hat. Die Berichtigung dieser 
Schulden geschieht ohne Kürzung des auf den Gesellschafter entfallenden 
Anteils. Anders bei der Gemeinschaft 9 755, 756). 
5. Bei der Handelsgesellschaft eben guebhe- 8 155 Satz 2). Es 
findet dann eventuell später eine nachträgliche Verteilung statt. 
6. Bei Unzulänglichkeit des Gesellschaftsvermögens § 735. Hinsicht- 
lich der quoad usum eingebrachten Sachen 8 732. 
7. Der objektive Einbringungswert. 
8. Bal. jedoch § 722 wegen des Anteils am Gewinn und Verluste 
und 8 734. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässi 
9. Bei der offenen Handelsgesellschaft scslechthin (Gor. 8149). 
10. Im übrigen vgl. 88 731 Satz 2, 753 ff. 
e) Berteilung des Gewinns 8§. 734. 
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen 
Schulden und der Rückerstattung der Einlagen: ein Ueberschuß, 
so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältniß ihrer 
Antheile am Gewinne. 
I 656 Saß 5, IIA 670 , IID 721, III 721. M. 1I, 629. Prot. II, 441. 
58 1476, 2047. RO. 8 51. 
1 Vgl. § 733. 
2. 8 722. Für die offene Handelsgesellschaft und Kommandit- 
gesellschaft HGB. 8 155, 161. 
3. Wegen Vorwegbefriedigung eines Gesellschafters aus dem auf 
einen anderen entfallenden Anteile für Forderungen, die sich auf die 
Gemeinschaft gründen, § 756. Die Zuteilung erfolgt, soweit nicht § 753
	        
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