476 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
(vgl. auch 8 754) zur Anwendung gelangen muß, sin Natur 8
Wegen der Gewährleistung 8 767. Uber Notwendigkeit der Auflassung
eines quoad sortem eingebrachten Grundstücks Z. FG. 2 /, 377.
k) Verteilung des Verlustes §. 735.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der ge-
meinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen
nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach
dem Verhältniß aufzukommen, nach welchem sie den Verlust
zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen
Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu
tragen.5 4
1 656½ Satz 2, 3, a 670, IID 722, III 722. M. II, 629. Prot. II,
Auff. — 58 255
1. Die Einlagen * also als Schulden der Gesellschaft be-
handel.
2. 8 722. Vgl. § 4261 Satz 2. Vgl. auch 8 739.
3. Wenn die Einlage des A. 600 M., des B. 900 M. und des
300 M., das Gesellschaftsvermögen dagegen nach Abzug der Schulden
#ur 600 M. beträgt, so erhält hiervon A. 200 M. und B. 400 M. Da
jeder der drei Gesellschafter mit 400 M. an dem Verluste von 1200 M.
beteiligt ist, so hat B. noch 100 M. von C. zu erhalten. Ist C. zahlungs-
unfäh, dann hat A. dem B. noch 50 M. zu zahlen.
Den Gläubigern haftet jeder Gesellschchter als Gesamtschuldner
(§ 427). Der § 735 findet auch auf die offene Handelsgesellschaft An-
wendung, vgl. aber HGB. § 159 hinsichtlich der abgekürzten Verjährung.
IIn. Ausscheiden e. Gesellsch.
1. Fälle a) infolge Vertrags §. 736.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Ge-
sellschafter kündigt oder stirbt? oder wenn der Konkurs über
sein Vermögen eröffnet wird 5, die Gesellschaft unter den übrigen“
Gesellschaftern fortbestehen solls, so scheidet bei dem Eintritt
eines solchen Ereignisses" der Gesellschafter, in dessen Person es
eintritt, aus der Gesellschaft aus.3
1 657, II 671, 11b 723, 111 728. M. II, 680. Prot. II, 443, 444.
1. 8 723. Für den Fall der Kündigung durch einen Gläubiger
(6 728 Arste der § 736 ebenfalls anwendbar sein.
2. 8 727. 3. Vgl. § 728.
bleib 4. Es müssen demnach noch mindestens zwei Gesellschafter übrig
eiben.
5. Eine Vereinbarung dieser Art nach der Auflösung der Gesell.
schaft ist als ein neuer Gesellschaftsvertrag anzusehen.
6. §8§ 723, 727, 728.