Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

476 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
(vgl. auch 8 754) zur Anwendung gelangen muß, sin Natur 8 
Wegen der Gewährleistung 8 767. Uber Notwendigkeit der Auflassung 
eines quoad sortem eingebrachten Grundstücks Z. FG. 2 /, 377. 
k) Verteilung des Verlustes §. 735. 
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der ge- 
meinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen 
nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach 
dem Verhältniß aufzukommen, nach welchem sie den Verlust 
zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn 
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen 
Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu 
tragen.5 4 
1 656½ Satz 2, 3, a 670, IID 722, III 722. M. II, 629. Prot. II, 
Auff. — 58 255 
1. Die Einlagen * also als Schulden der Gesellschaft be- 
handel. 
2. 8 722. Vgl. § 4261 Satz 2. Vgl. auch 8 739. 
3. Wenn die Einlage des A. 600 M., des B. 900 M. und des 
300 M., das Gesellschaftsvermögen dagegen nach Abzug der Schulden 
#ur 600 M. beträgt, so erhält hiervon A. 200 M. und B. 400 M. Da 
jeder der drei Gesellschafter mit 400 M. an dem Verluste von 1200 M. 
beteiligt ist, so hat B. noch 100 M. von C. zu erhalten. Ist C. zahlungs- 
unfäh, dann hat A. dem B. noch 50 M. zu zahlen. 
Den Gläubigern haftet jeder Gesellschchter als Gesamtschuldner 
(§ 427). Der § 735 findet auch auf die offene Handelsgesellschaft An- 
wendung, vgl. aber HGB. § 159 hinsichtlich der abgekürzten Verjährung. 
IIn. Ausscheiden e. Gesellsch. 
1. Fälle a) infolge Vertrags §. 736. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Ge- 
sellschafter kündigt oder stirbt? oder wenn der Konkurs über 
sein Vermögen eröffnet wird 5, die Gesellschaft unter den übrigen“ 
Gesellschaftern fortbestehen solls, so scheidet bei dem Eintritt 
eines solchen Ereignisses" der Gesellschafter, in dessen Person es 
eintritt, aus der Gesellschaft aus.3 
1 657, II 671, 11b 723, 111 728. M. II, 680. Prot. II, 443, 444. 
1. 8 723. Für den Fall der Kündigung durch einen Gläubiger 
(6 728 Arste der § 736 ebenfalls anwendbar sein. 
2. 8 727. 3. Vgl. § 728. 
bleib 4. Es müssen demnach noch mindestens zwei Gesellschafter übrig 
eiben. 
5. Eine Vereinbarung dieser Art nach der Auflösung der Gesell. 
schaft ist als ein neuer Gesellschaftsvertrag anzusehen. 
6. §8§ 723, 727, 728.
	        
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