Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 477 
7. Der 8 736 entspricht dem HGB. § 138. Die Folgen des Aus- 
scheidens sind in den 88 738 bis 740 geregelt. 
8. Ühber die Möglichkeit des Beitritts neuer Gesellschafter hat das 
BGB. nichts bestimmt. Die Zulässigkeit ist nicht zu bezweifeln; es wird 
durch einen neuen Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft 
vereinbart. Es wächst eo ipso ein Anteil zugunsten des neuen Gesell- 
schafters den an Gesell llchaftern ab (Akkreszenztheorie). Eines be- 
sonderen übertragungsattes bedarf es nicht. Berichtigungsverfahren 
8894; vg auch E. R. 65236. Für die offene Handelsgesellschaft HGB. 
§ 130. Ein neu eintretender Gesellschafter haftet für die bisherigen 
Schulden nicht persönlich — anders bei der Handelsgesellschaft (H#G#. 
§ 128), aber sein Teil des Gesellschaftsvermögens haftet E. Bay. 8 176. 
D) durch Ausschluß §. 737. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesell- 
schafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern 
fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein 
die übrigen Gesellschafter nach §. 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung 
berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen 
werden.NI! Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesell- 
schaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch 
—— gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter. 
I672, IIb 724, III 724. Prot. 1 
1. Für die offene Gandelsgesellchaft 56. 88 140 bis 142. 
2. § 7092 ist also unanwendbar. 
3. §§ 130 ff. (Bei der offenen Handelsgesellschaft durch Urteil.) 
2. Anseinand setung beim 
Ansscheiden. a) Absindung §. 738. 
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus½, so 
wächst sein Antheil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Ge- 
sellschaftern zu.? Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die 
Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen 
hat, nach Maßgabe des §. 732 zurückzugeben 3, ihn von den 
gemeinschaftlichen Schulden zu befreien“ und ihm dasjenige zu 
zahlen 5, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, 
wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens" aufgelöst 
worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, 
so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt 
ihn zu befreien, Sicherheit? leisten. 
Der Werth des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforder- 
lich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. 
1 658•“ 41, Ia 6781.7, I b 725, III 795. M. II, 681, 689. Prot. 11, 
445 bis 445. D. 88.
	        
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