478 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. 8§ 736, 737. Hierher gehört nicht der Fall, daß durch das
Ausscheiden des einen von zwei Gesellschaftern die Gesellschaft aufgelöst
wird; übernimmt aber der andere Gesellschafter die Aktiva und Pcffin,
so ist § 738 analog anzuwenden (E. R. 60 ½6, 65 226, 68 456), desgleichen
§ 740 (KE. R. 56190).
2. Akkreszenztheorie. Ohne daß es z. B. einer Auflassung oder
einer Eintragung im Grundbuche bedarf Z. R. 25 58, vgl. auch E. R.
65 226, FG. 9 194. Vgl. 88 873, 894.
3. Den übrigen Gesellschaftern steht wegen des Anspruchs aus
§ 739 ein Zurückbehaltungsrecht zu (8 273). Dagegen hat der ausge-
schiedene Gesellschafter wegen seiner Ansprüche (A. 4 und 5) kein Zurück-
behaltungsrecht (A. 2).
4. § 733 A. 1. Und zwar auch dann, wenn der ausscheidende
Gesellschafter bei der Auseinandersetzung nichts erhält, vielmehr den ver-
bleibenden Gesellschaftern gemäß § 739 für den Fehlbetrag aufzukommen
hat. Im Falle der Nichtbefreiung hat der ausgeschiedene Gesellschafter,
welcher einen Gläubiger befriedigt, einen Regreßanspruch an die Ge-
sellschafter. Ist eine Schuld streitig, so kann der ausscheidende Gesell-
schafter Schuldbefreiung nur verlangen, wenn er die Existenz der Schuld
nachweist. Sicherheitsleistung (Satz 3) kann er aber auch im letztem
Falle nicht erlangen Z. R. 60 188.
5. Die Geldabfindung (Abs. 2) tritt an Stelle des Ersatzes der
Einlage und des Gewinnes ½äiè 7332, e. Die Uberweisung von
Naturalanteilen braucht der ausscheidende Gesellschafter sich nicht gefallen
zu lassen, er kann aber auch den Verkauf gemeinschaftl. Gegenstände.
nicht verlangen. Für die Abfindung haften die Gesellschafter auch
persönlich. Wann die Geldabfindung zahlbar ist, entscheiden die Um-
stände (8 2711). VgPl. auch § 739 (Verlust) und 8§ 740 (schwebende
Geschäfte). Z
6. Im Falle des Ausschlusses eines Gesellschafters tritt bei der
offenen Handelsgesellschaft gemäß H#GB. § 140“" der Zeitpunkt der Er-
hebung der Klage auf Ausschließung an die Stelle der Zeit des Aus-
scheidens; im übrigen ist § 738 auch auf die offene Handelsgesellscheft
und Kommanditgesellschaft anwendbar.
7. 88 232 ff. Bei streitigen Schulden vgl. A. 4. Z
8. Wie er bei einer Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im
ganzen sich ergeben würde.
9. Soweit die Gesellschafter nicht Abweichendes (z. B. den Buch-
wert) vereinbaren.
b) Haftung 8. 739.
Reicht der Werth des Gesellschaftsvermögens zur Deckung
der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen: nicht aus,
so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den
Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Antheils am Verluft-
aufzukommen.3
1 658°, II A 676/, IIb 726, III 726. M. 11, 682. Prot. II, 465 bil 441.