Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 15. Tit.: Gemeinschaft. 483 
4. Verfügung über den Anteil §. 747. 
Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen. 
Ueber den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die 
Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. 
1 763 Satz 1, 2, II 8 683, II b. 735, III 734. M. II, 874, 875. Prot. 1I, 745. 
D. 89.— 88 1066½, 1095, 1106, 1114, 1192, 1258, 1222, 1978, 2034, 2040. 
1. 8 742. Dieser ist o auch der gengsvolltrerung unter-- 
worsen 751 Satz 2, ZPO. 88 857, 8642, 8VG. 88 180 
* vor 9104. Bei der Gesellschaft ist das Gegenteil bestimmt 
(8 #- Entworchiot# Vereinbarungen der Teilhaber binden nur 
diese, nicht aber Dritte (§ 137). Ein Vorkaufsrecht steht den anderen 
Teilhabern nicht zu. Zur Anderung der Bruchteile von Miteigentümern 
an einem Grundstück it Auflassung und Eintragung erforderlich E. R. 
56 1½0. Der Anteil muß ziffernmäßig angegeben sein. 
3. Uber gemeinschaftliche Verfügung bei Geschäftsunfähigkeit des 
einen Teilhabers c. JW. 10½. Vollstreckungstitel daher gegen alle 
Teilnchmer erforderlich. 
5. Lasten und Kosten 8. 748. 
Jeder Theilhaber ist den anderen Theilhabern gegenüber ver- 
pflichtet, die Lasten: des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die 
Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen 
Benutzung? nach dem Verhältnisse seines Antheils zu tragen.“ 
146 Sr R Ia 684, IIb 7B6, III 735. M. II, 877, 878. Prot. II, 
1. 8 103 E. R. 665. 2. 88 744, 745. 3. § 742. 
4. 8 4265, auch § 755. 8 748 bestimmt nur das Verhältnis der 
Teilhaber. Ob der einzelne Teilhaber den Gläubigern gegenüber haftet, 
bestimmt sich nach dem jedesmaligen Rechtsverhältnisse. 
III. Aufhebung. 1. Grundsatz §. 749. 
Jeder Theilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Ge- 
meinschaft verlangen.“ 
Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Ver- 
einbarung für immer oder auf Zeit? ausgeschlossen 3, so kann 
die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger 
Grund“ vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn 
eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Ein- 
haltung der Frist verlangt werden. 
Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Auf- 
hebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen 
oder beschränkt wird, ist nichtig. 
1 7671.9 Satz 1, II# 665, IID 787, III 736. M. 11, 879 bis 841. Prot. 
II, 750 ff. T. 89. — 98 723, 1066, 12587, 2042 bis 2015. KO. 8 16 . 
#u. 119, 131, 182, 184. 
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