Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 15. Tit.: Gemeinschaft. 485 
3. Teilung a) in Natur §. 752. 
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Theilung 
in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls 
mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Ver- 
minderung des Werthes in gleichartige, den Antheilen der Theil- 
haber entsprechende Theile zerlegen lassen. Die Vertheilung 
gleicher Theile unter die Theilhaber geschieht durch das Loos.3 
1 769#, IIa 688, 1ID 740, III 739. M. II, 881 bis 885. Prot. II, 757 
bis 759. D. 89, 90. — "3 14771, 1546, 1549, 2042, 26478. H#.4 
6 1791, 4192. a. 119 Nr. 3. Bgal. überganhrorfcriften B. 1#. a. 114; 
a. RNH. 8#8 90 f.. (i. d. F. v. 1. 3. 07); E. L. #. z. FG. 8 76. 
1. Die Vorschriften der §8 752 ff. sind nur mangels anderweitiger 
Vereinbarung anwendbar. E. R. 62606. Der Klageantrag muß die 
bestimmte Art der Teilung bezeichnen (anders 8749). Es geht auf 
Fetimmung zu dieser Teilung, das Urteil wirkt daher nur deklaratorisch. 
m Falle des Konkurses über das Vermögen eines Teilhabers erfolgt 
die Teilung außerhalb des Konkursverfahrens (KO. 8§ 161. 
2. Z. B. Quantitäten, ##ppotheten (E&. R. 59 18, 69"#). Nachlaß- 
forderungen (E. R. 657). Ob Grundstück, Tatfrage ZE. Gr. 546 8. Fähr- 
erechtigkeiten sind unteilbar 2. Gr. 54 761. Genehmigung des Vormund- 
scaisgrite § 1821 Nr. 1. Bei Grundstücken vgl. 88 313, 925. 
k4M. Gewährleistung 8 757. Wegen event. Anwendbarkeit der 88 752ff. 
beim Gesellschaftsvertrage § 731. 
b) burch Berkauf §. 753. 
Ist die Theilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt 
die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemein- 
schaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfand- 
verkauf?, bei Grundstücken" durch Zwangsversteigerung", und 
durch Theilung des Erlöbses. Ist die Veräußerung an einen 
Dritten unstatthaft5, so ist der Gegenstand unter den Theilhabern 
zu versteigern. 
Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Er- 
folg, so kann jeder Theilhaber die Wiederholung verlangen; 
er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Ver- 
such mißlingt. 
1 769.“4, 772, IIa 689, IIb 741, III 740. M. II, 884, 385. Prot. 11, 
759, 767. D. 90. — durch RTK. — 4 Val. Übergange- 
besnmungen: B. 1##. a. 41, 118, 114; Ba. 88 90 ff. (i. d. F. v. 
1. 3. 07. 
1. 8 753 ist dispositiv. Gegen die widersprechenden Teilhaber 
muß geklagt werden (8 752 A. 1), es sei denn, daß es sich um ein 
Grundstück handelt (8 181 n 
2. 88 456 bis 458, 1235 ff. Bgl. auch § 7558. Über Zeitungs- 
unternehmen E. Gr. 53 % # 
 
	        
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