Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

528 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
bis 218, 222, 224, 225), die mit dem Ende der Vorlegungsfrist beginnt. 
Über die Hemmung der Verjährung vgl. 8 205, auch 8 802. Eine Ab 
isng der Verjährungsfrist, kann bestimmt werden (8 225). 
Ist eine Leistungszeit nicht bestimmt (A. 3), so finden die all- 
gemeinen Verjährungsvorschriften Anwendung. 
7. § 209. Der Anspruch wird gerichtlich geltend zu machen sein, 
wenn die Vorlegung wegen Flucht des Ausstellers und dergleichen nicht 
moglich ist. 8. Wegen der Verjährung vgl. Abs. 1 Satz 2. 
Der Ausschluß der Vorlegungsfrist erler. ein Verzicht des Aus- 
stellers auf Vorlegung ist unzulässig. 
b) Hemmung §. 802. 
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der 
Verjährung werden durch die Zahlungssperre? zu Gunsten 
des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der 
Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der 
Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungs- 
sperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist“, 
auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung ent- 
gegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und 
nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese 
Frist finden die Vorschriften der §g. 203, 206, 207 entsprechende 
Anwendung. 
I 694, II a 730, IIb 787, 1II 786. M. II, 707, 706. Prot. II, 548, 
VI, 386. — a. 174. 
1. Vgl. 8 801 A. 2 u. 5. Zu den Hemmungsgründen der 8 202 
bis 204 * noch die Hemmung durch die Zahlungssperre. 
2. 3PO. 8 1019. 
z. Eine Anfechtung des Ausschlußurteils gemäß 8PO. 8 957 ist 
einflußlos. 4. Z3PO. 89 1020. 
5. Anwendung auf inhaberpapierähnliche Namenspapiere § 8082 a. E. 
9. Selbständigk. d. Zinsscheine §. 803.1 
Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber 
Zinsscheine? ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht 
eine gegentheilige Bestimmung enthalten 3, in Kraft“, auch wenn 
die Hauptforderung erlischt“ oder die Verpflichtung zur Ver- 
zinsung aufgehoben oder geändert wird.“ 
Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Haupt- 
schuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller 
berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Abs. 1 
für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.“ 
1 690, 1Ia 7381, IIb 788, 111 787. M. II, 701, 702. Prot. II, 541, 
54. D. 99. — 389. 6 1019 . HGB. 6.2287. 
 
	        
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