528 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
bis 218, 222, 224, 225), die mit dem Ende der Vorlegungsfrist beginnt.
Über die Hemmung der Verjährung vgl. 8 205, auch 8 802. Eine Ab
isng der Verjährungsfrist, kann bestimmt werden (8 225).
Ist eine Leistungszeit nicht bestimmt (A. 3), so finden die all-
gemeinen Verjährungsvorschriften Anwendung.
7. § 209. Der Anspruch wird gerichtlich geltend zu machen sein,
wenn die Vorlegung wegen Flucht des Ausstellers und dergleichen nicht
moglich ist. 8. Wegen der Verjährung vgl. Abs. 1 Satz 2.
Der Ausschluß der Vorlegungsfrist erler. ein Verzicht des Aus-
stellers auf Vorlegung ist unzulässig.
b) Hemmung §. 802.
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der
Verjährung werden durch die Zahlungssperre? zu Gunsten
des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der
Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der
Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungs-
sperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist“,
auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung ent-
gegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und
nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese
Frist finden die Vorschriften der §g. 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
I 694, II a 730, IIb 787, 1II 786. M. II, 707, 706. Prot. II, 548,
VI, 386. — a. 174.
1. Vgl. 8 801 A. 2 u. 5. Zu den Hemmungsgründen der 8 202
bis 204 * noch die Hemmung durch die Zahlungssperre.
2. 3PO. 8 1019.
z. Eine Anfechtung des Ausschlußurteils gemäß 8PO. 8 957 ist
einflußlos. 4. Z3PO. 89 1020.
5. Anwendung auf inhaberpapierähnliche Namenspapiere § 8082 a. E.
9. Selbständigk. d. Zinsscheine §. 803.1
Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber
Zinsscheine? ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht
eine gegentheilige Bestimmung enthalten 3, in Kraft“, auch wenn
die Hauptforderung erlischt“ oder die Verpflichtung zur Ver-
zinsung aufgehoben oder geändert wird.“
Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Haupt-
schuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller
berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Abs. 1
für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.“
1 690, 1Ia 7381, IIb 788, 111 787. M. II, 701, 702. Prot. II, 541,
54. D. 99. — 389. 6 1019 . HGB. 6.2287.