VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 22. Tit.: Schuldverschr. a. d. Inhaber. 529
1. W. AG. a. 183, VO. v. 26. 1.00 89; B. Bek. der Staats-
schuldtilgungskomm. v. 20. 1. 00 u. Überg.G. a. 8.
2. Renten- und Gewinnanteilscheine sind dagegen von dem Be-
stehen des Rechtes aus der Haupturkunde abhängig. Wegen Unzulässig-
keit des Aufgebotsverfahrens § 799: Satz 2, vgl. auch § 804. Über Er-
neuerungsscheine § 805.
3. Enthält der Schein#eine 4olce Bestimmung, dann kommt §8 796
zur Anwendung. . Abweichend von §8 224. UÜber Verjährung vgl.
§ 804, vgl. auch §8 248, 289 M. 1. 5. B. B. infolge einer Auslosung.
6. Z. B. im Falle einer Zinsermäßigung. Vgl. RG. betr. d. gemeinf.
Rechte d. Bes. von Schuldverschr. v. 4. 12. 99 88 11, 12.
7. Um ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von 8 273 handelt
es sich nicht.
10. Abhanden gekommene
5 (usw.) (Scheine §. 804.
Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnantheilschein abhanden
gekommen oder vernichtet! und hat der bisherige Inhaber den
Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist:
angezeigts, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe
der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen." Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene
Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt? oder der An-
spruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ists,
es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltend-
machung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist." Der Anspruch
verjährt in vier Jahren.
In dem Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine kann
der im Abs. 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.?
1 69, II a 782, IIb 789, III 788. M. II, 709 bis 712. Prot. II, 548
bis 551. — a. 100 Nr. 2, 174, 175.
1. Vgl. 8 799 A. 1, 2. .
2.§8019. 3.A.«·vor§104.VermittelungdesGerichtss
vollzichers zulässig (§ 13219.
Da der Anspruch des Inhabers erloschen ist (8 801). Die
bloße Verlustanzeige sichert den Anzeigenden dagegen, daß der Aus
steller der Urkunde nach Ablauf der Frist diese von einem Dritten ein-
lösft. Verlangt der Anzeigende nach Ablauf der Frist die Leistung, so
muß er den Verlust nachweisen (Prot. II, 549). Ein Aufgebot ist aus-
geschlossen (§ 7991 Satz 2).
5. Der Aussteller kann also trotz der Verlustanzeige den ihm
vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgelegten Schein einlösen. Der Nach-
weis für die Einlösung des Scheines ist nicht erforderlich, da die bloße
Vorlegung den Anspruch des bisherigen Inhabers ausschließt.
. 8801 A. 7.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 34