Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

530 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
7. Die Vorlegung oder gerichtliche Geltendmachung in A. 5 u. 
6 hat der Aussteller darzutun, die Vorlegung oder gerichtliche Geltend- 
machung nach dem Ablaufe der Frist derjenige, welcher den Verlust 
dem Aussteller angezeigt hat. 
8. § 197. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe der Vor- 
legungsfrist. 9. Vgl. RSchuld O. g 165 u. ö. Vgl. auch a. 100 Nr. 2 
und Pr. a. 17 82; W. A. a. 185, V0O. v. 26. 1. 00 69; Bsch. 8 27. 
11. Neue Zins= oder Renten- 
scheine §. 805.7 
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung 
auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfange 
der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein)? nicht 
ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung 
der Ausgabe widersprochen 3 hat. Die Scheine sind in diesem 
Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen“, 
wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.“ 
1 698, IIa 733, II b 790, III 789. M. II, 7024, vos, 712. Prot. 11, 
551 bis 554. — HG#. 8 230. 
1. Vgl. Pr. a. 18 88 98, 10 (anwendbar auf die auf den Namen um- 
geschrietench Inhaberpapierez: W. a. a. 186, B. v. 26. 1. 00 § 10. 
2. Auch Talon, Zinsleiste genannt. Der Erneuerungsschein ist 
ein bloßes Legitimationspapier (§ 799 A. 3) und wird mit der Haupt- 
urkunde selbst hinfällig. 4. R. 74 /11, Gr. 55 8/9. 
3. 88 130 ff., auch § 804 A. 3. 
4. In der Urkunde kann aber das Recht ausgeschlossen werden 
(§ 796). 5. Durch diese Bestimmung wird der Schutz des Inhabers 
der Schuldverschreibung gegen den Verlußi des Erneuerungsscheins sowie 
gegen etwaige Nachteile bezweckt, welche sich aus dem Umstande er- 
geben können, daß die Schuldverschreibung und der Erneuerungsschein 
sich in verschiedenen Händen befinden. 
12. Umschreibg. auf d. Namen §. 806. 
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten 
kann nur durch den Aussteller erfolgen.¾ Der Aussteller ist 
zur Umschreibung nicht verpflichtet. 
1 700, 1I a 734, 1Ib 791, 11II 790. M. 11, 713 ff. Prot. II, 555. D. 99, 
100. — 88 1393, 16672, 1815, 1320, 2117. Ges. betr das Reichsschuld- 
buch v. 31. 5. 95 a. 97 88 1, 2, 3, 7 (und die dort aufgeführten Landes. 
gesebe), 171. 3W. 88 P22, 828. 
1. Die nach verschiedenen Landesgesetzen bisher zugelassene Außer- 
kurssetzung von Inhaberpapieren ist unzulässig (a. 1760), die Um- 
schreibung auf den Namen ist ein Ersatz hierfür. Bei einer vom In- 
haber bewirkten Umschreibung muß die zwischen Aussteller und Inhaber 
über die Umschreibung bestehende Einigung aus der Urkunde hervorgehen.
	        
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