l. Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. Vereine. 37
Amtswegen" nach Anhörung" des Vorstandes dem Vereine die
Rechtsfähigkeit zu entziehen. Der Beschluß ist dem Vereine
zuzustellen.“" Gegen den Beschluß findet die sofortige Be-
schwerde nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.7
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit mit der Rechts-
kraft des Beschlusses.
—— IIh 3 III 70. Grot. I. 579. D.14 Geändert v. NIK. — Gen G. 8 K0.
1. 8 26. 2. seit Fortfall des dritten Mitglieds. 88 187, 188.
3. ohne Antrag auf Grund der irgendwie erlangten Kenntnis.
4. schriftlich oder mündlich.
5. 4 43 A. 1 u. 6. 8 44 bleibt in diesem Falle außer Anwen-
dung. k Folgen für das Vermögen 88 75 ff. . § 281 A. 3, 829.
7. 8 60) A. 3. 8. Folgen 48 45, 74.
9. Außerdem Auflösung gemäß § 41 und Entziehung der Rechts-
sähigkeit nach 88 4#2 bis 41.
2. Eintragung 8. 74.
Die Auflösung des Vereins, sowie die Entziehung der
Rechtsfähigkeit" ist in das Vereinsregister einzutragen." Im Falle
der Eröffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.“
Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversamm-
lung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins
bestimmten Zeit aufgelöst?, so hat der Vorstand die Auflösung
zur Eintragung anzumelden."“ Der Anmeldung ist im ersteren
Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem Verein auf Grund des 8§. 43 die Rechtsfähigkeit
entzogen oder wird der Verein auf Grund des öffentlichen
Vereinsrechts aufgelöst?, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige
der zuständigen Behörde.
1I8 k4. IID 71. III 71. HProt. 1. 577. D. 14.— Geändert v. RIK. —
Gen G.K 7'r., X — 4. 97 65. — HGB. 1 293.
1. 8 41. 2. 88 43, 73.
a. Zu verösfentlichen z. B. nach M.Sch. u. St., S.M. FGG. a. 37,
K. 1. 11. AussB. v. 20. 12. 99, IJ. . z. FGG. 8 25. Vgl. S. AusfV.
5, Ba. AuesRB 1. Ve. v. 9. 4. 99. 871.
genügt Konkursvermerk (X 751.
41 A. 1. Entsprechend anzuwenden im Falle des Eintritts
einer aufkosendrn. Bedingung oder der Erreichung des Zwee.
6. Form & 77, Zwang & 7#/1. 5 13 UM
8. 75.
Die Eröffnung des Konkurses!# ist von Amtswegen? einzutragen.
Das Gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.“
N 1 n 70, I11 1. Frot. I. 577, VI. 111. — Gents. # 107.