40 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
812, 82, 84. Erst durch die Genehmigung entsteht die Stiftung.
Rechtliche Mängel der Stiftung werden durch die Genehmigung nicht
geheilt. 5. 8 23. 6. 8 24.
2. Stiftungsgeschüft. Widerruf §. 81.
Das Stiftungsgeschäft: unter Lebenden bedarf der schrift-
lichen Form.?
Bis zur Ertheilung der Genehmigung ist der Stifter zum
Widerrufe berechtigt.* Ist die Genehmigung bei der zuständigen
Behörde" nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegen-
über erklärt werden.5 Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe
nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigens
Behörde eingereicht oder im Falle der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung des Stiftungsgeschäfts das Gericht oder den Notar
bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
1 58, 62, IIa 711./,, IIb 78, 1II 78. M. 1, 118, 123. Prot. I. 586,
VI, 118. D. 16. Geändert durch RaK. — 88 1788, 1758.
1. Rechtsgeschäftliche, einseitige oder vertragsmäßige (A.“ vor
§ 104) Erklärung des Stifters, eine Stiftung zu einem gewissen Zwecke
zu errichten, mit Zusicherung von Vermögen (8 82), und den erforder-
Eizen Bestimmungen für Verfassung (8 85), insbesondere Vorstand
(§8 26, 86).
2. 8§ 125, 126. — Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann
ein Testament (letztwillige Verfügung) oder ein Erbvertrag (§ 22787 steht
nicht entgegen) sein. 88 2229 ff., 2265 ff., 2274 ff., A.“ vor 8 2064.
3. Abs. 2 bezieht sich nur auf den Fall, daß ein Stiftungsgeschäft
unter Lebenden vorliegt. — Ohne Antrag des Stifters keine gültige
Genehmigung.
4. § 80 A. 4, Pr. IMVf. v. 3. 6. 07.
. r 130. Vorher nicht empfangsbedürftig; in jedem Falle formlos.
ri 80 "· 4.
3. Berpflichtung des Stifters.
Ellschtun nzt 8. 82.
Wird die Stiftung genehmigtt, so ist der Stifter verpflichtet,
das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die
Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Uebertragung der
Abtretungsvertrag genügt , gehen mit der Genehmigung auf die
Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein
anderer Wille des Stifters ergiebt.
1 58, II 712, IIPD 79, III 79. M. I, 120. Prot. I, 587.
1. 8 80. Pr. a. 1 §2, Aa. 2 910. K. FG. 9 ½6.
2. 88 398, 413 u. A., 873, 925, 929, 1154. Haftung bei schenk-
weiser Stiftung nach §§ 519 ff., bei Stiftung durch Vermächtnis nach