lischen Kolonien. Die Vereinbarung gemeinsamen Vorgehens
auf diesem Gebiete, für das Vorläufer in Sonderabmachungen
zwischen uns und England vorhanden sind, ist deshalb ganz
unentbehrlich. Wenn es gelingt, auf dem Wege der Zusammenarbeit
der Arzte und Verwaltungeinstanzen der Kolonien der
Ausbreitung der Volksseuchen ein Ziel zu setzen und sie allmählich
zum Erlöschen zu bringen, so würde damit der Zukunft
der afrikanischen Völker der größte Dienst erwiesen und ein
weiteres Hindernis beseitigt, das der Entwicklung einer gesunden
und zahlreichen Rasse entgegensteht.
Weitere gemeinschaftliche Aufgaben der Kolonialmächte in
Afrika finden sich auf dem Gebiete der Verkehrspolitik. Die
Erschließung der einzelnen Kolonien ist zwar eine innere Angelegenheit
derselben. Die Sicherung der gleichmäßigen Benutzung
der vorhandenen Verkehrsmittel, Häfen, Wasserstraßen,
Eisenbahnen, Wege und Nachrichtenvermittlungseinrichtungen
für Fremde und Einheimische fällt unter das Kapitel der Handelsfreiheit.
Afrika kann aber auf die Dauer nicht in voneinander
getrennt gehaltene Verkehrsgebiete zerfallen. Soweit schiffbare
oder schiffbar zu machende Flüsse verschiedene Kolonien berühren,
hat sich die Notwendigkeit von Abmachungen über den Ausbau
und die Unterhaltung schon früher als notwendig herausgestellt.
In Zukunft wird sich das Bedürfnis noch in verstärktem Maße
geltend machen. Die Kongo= und Niggerschiffahrtakten müssen
diesen Bedürfnissen angepaßt werden. Für andere Stromspsteme,
z. B. Senegal, Gambia, Nil, Sambesi und für die großen
Seen, die mehrere Uferstaaten haben, werden voraussichtlich
ähnliche Regelungen zu treffen sein. Ferner sind die Eisenbahnnetze
untereinander zu verbinden. In einzelnen Fällen können
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