Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

42 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
Bech. § 11, S. M. § 5, 8. K. G. AusfV. 7, S. A. 82, Sch. R. u. 13, 
Sch. L. § 10, R. j. L. 8 20, Lü. 8 7, IID. 88 7 bis 11. 
3. § 81 A. 1. Auch rechtsgültige Abänderungen der Stiftungs. 
bestimmungen (§ 87) kommen in Betracht. Sonst nach Maßgabe des 
.§ 86 Grundsätze des Vereinsrechts. 
7. Anwendbarkeit der Vor- 
schriften über Vereine §. 86. 
Die Vorschriften! des §. 262, des §. 27 Abs. 3 und der 
§§. 28 bis 31, 423 finden auf Stiftungen entsprechende An- 
wendung, die Vorschriften des §. 27 Abs. 3 und des 8. 28 
Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, 
insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer 
öffentlichen Behörde geführt wird, ein Anderes ergiebt. Die 
Vorschriften des §. 28 Abs. 2 und des 8§. 29 finden auf 
Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde 
geführt wird", keine Anwendung.5 
1 61, IIa 74, IIb 88, III 83. M. 1, 121. Prot. 1, 599, VI, 119, 144. 
Geändert durch RTK. D. 16. 
1. An Stelle einer eigenen gesetzlichen Ordnung der Stiftungs- 
verfassung. E. KG. 2545. — B. a. 6, M. St. AusfV. 88 17 bis 19, 
Sch. R. a. 12, L. § 8, Lü. §§ 7 bis 9. 2. Z. KG. 30 68. 
3. Verlust der Rechtsfähigkeit bewirkt stets, anders wie bei Ver- 
einen (§ 42 A. 1), Aufhören der Stiftung. 4. Z. KG. 35 17. 
5. Wohl aber auf nur beaussichtigte. Keine Entlassung eines 
Stiftungsvorstandes durch die Aufsichtsbehörde, Z. KG. 35“. 
8. Umwandl. u. Aufhebung 8. 87. 
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks! unmöglich geworden 
oder gefährdet sie das Gemeinwohl?, so kann die zuständige 
Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder 
sie aufheben. 
Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des 
Stifters thunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge 
zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Per- 
sonenkreise, dem sie zu Statten kommen sollten, im Sinne des 
Stifters thunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die 
Verfassung? der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des 
Zweckes es erfordert. 
Vor der Umwandlung des Zweckes und der Aenderung der 
Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden. 
1 621, II 76 u. a. 85 in II. Lesung. — Wiedereingefügt v. d. RTK. (8 83 u). 
M. I, 121. Prot. VI, 119.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.