42 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Bech. § 11, S. M. § 5, 8. K. G. AusfV. 7, S. A. 82, Sch. R. u. 13,
Sch. L. § 10, R. j. L. 8 20, Lü. 8 7, IID. 88 7 bis 11.
3. § 81 A. 1. Auch rechtsgültige Abänderungen der Stiftungs.
bestimmungen (§ 87) kommen in Betracht. Sonst nach Maßgabe des
.§ 86 Grundsätze des Vereinsrechts.
7. Anwendbarkeit der Vor-
schriften über Vereine §. 86.
Die Vorschriften! des §. 262, des §. 27 Abs. 3 und der
§§. 28 bis 31, 423 finden auf Stiftungen entsprechende An-
wendung, die Vorschriften des §. 27 Abs. 3 und des 8. 28
Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung,
insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer
öffentlichen Behörde geführt wird, ein Anderes ergiebt. Die
Vorschriften des §. 28 Abs. 2 und des 8§. 29 finden auf
Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde
geführt wird", keine Anwendung.5
1 61, IIa 74, IIb 88, III 83. M. 1, 121. Prot. 1, 599, VI, 119, 144.
Geändert durch RTK. D. 16.
1. An Stelle einer eigenen gesetzlichen Ordnung der Stiftungs-
verfassung. E. KG. 2545. — B. a. 6, M. St. AusfV. 88 17 bis 19,
Sch. R. a. 12, L. § 8, Lü. §§ 7 bis 9. 2. Z. KG. 30 68.
3. Verlust der Rechtsfähigkeit bewirkt stets, anders wie bei Ver-
einen (§ 42 A. 1), Aufhören der Stiftung. 4. Z. KG. 35 17.
5. Wohl aber auf nur beaussichtigte. Keine Entlassung eines
Stiftungsvorstandes durch die Aufsichtsbehörde, Z. KG. 35“.
8. Umwandl. u. Aufhebung 8. 87.
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks! unmöglich geworden
oder gefährdet sie das Gemeinwohl?, so kann die zuständige
Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder
sie aufheben.
Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des
Stifters thunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge
zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Per-
sonenkreise, dem sie zu Statten kommen sollten, im Sinne des
Stifters thunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die
Verfassung? der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des
Zweckes es erfordert.
Vor der Umwandlung des Zweckes und der Aenderung der
Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
1 621, II 76 u. a. 85 in II. Lesung. — Wiedereingefügt v. d. RTK. (8 83 u).
M. I, 121. Prot. VI, 119.