Volltext : Die Deutsche Reichsverfassung.

40  Das  Reich  kein  Bund,  sondern  ein  Staat.

HKörperschaften  entstehzt  ein  Reichsgesetz),  das  gemäß  Artikel  12
erster  Satz  der  Kaiser  ausfertigt  und  verkündet?);  man  hat  hierfür
  die  entsprechend  abgeänderte  alte  preußische  Formel  beibe#b#lten:
  „Wir,  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,
König  von  Oreußen,  verordnen,  nach  erfolgter  Sustimmung  von
undesrat  und  Zeichstag,  was  folgt",  obwohl  vom  Standpunkt
des  Reichsstaatsrechtes  diese  Formel  ibre  juristischen  Bedenken
hat;  die  Verkündung  erfolgt  nach  Art.  2  in  einem  von  reichswegen
  herausgegebenen  Reichsgesetzblatt  und  durch  diese  Derkündung
  gewinnt  das  Gesetz  nach  der  näheren  Vorschrift  des
zit.  Art.  2  verbindliche  Kraft  im  gesamten  Gebiete  des  Reiches#),
ohne  daß  an  diesem  Orozesse  die  Einzelstaaten  in  anderer  Weise
beteiligt  wären,  als  eben  durch  ihre  Abstimmung  in  dem  hierzu
verfassungsmäßig  bestehenden  Reichsorgan,  dem  Zundesrate.
Die  Reichsgesetze  werden  also  unmittelbar  von  reichswegen  erlassen,
  verkündet  und  treten  ohne  jede  Mitwirkung  der  Einzelstaaten
  in  allgemein  verbindliche  Kraft.  za  noch  mehr:  nach
der  ausdrücklichen  Erklärung  in  Art.  2  der  Reichsverfassung  ist
diese  verbindliche  Kraft  der  Reichsgesetze  so  stark,  daß  ihnen
alles  Landesrecht  ipso  jure  zu  weichen  Rat  und  vor  ihnen  rechtlich
  verschwindet.  Nach  dem  Derfassungsprinzip:  „Reichsrecht
bricht  Landesrecht“  wird  selbst  die  Derfassungsgesetzgebung  der
Einzelstaaten  durch  eine  gültige  Zeichsverordnung  „gebrochen“
(ogl.  unten  Note  83).

Diese  klaren  positiven  Rechtssätze  der  Reichsverfassung  kann
natürlich  auch  Sevdel  nicht  übersellen  und  nicht  weginterpretieren.
Aber  er  hält  dadurch  doch  seinen  Grundgedanken  nicht  für  erschüttert,
  sondern  gibt  nur  zu,  daß  es  eben  verschiedene  Kate-1)

  „Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Zundesrat  und
den  Reichstag.  Die  Übereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Dersammlungen
  ist  zu  einem  Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend."“

*:)  „Dem  Uaiser  steht  die  Ausfertigung  und  Derkündigung  der  Reichsgesetze
  und  die  Überwachung  der  Ausführung  derselben  zu."

:)  „Innerhalb  dieses  Zundesgebietes  übt  das  Reich  das  Recht  der
Gesetzgebung  nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Derfassung  und  mit  der
Wirkung  aus,  daß  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die
Reichsgesetze  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre  Derkündigung
von  reichswegen,  welche  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes  geschieht.
Sofern  nicht  in  dem  publizierten  Gesetze  ein  anderer  Anfangstermin  seiner
verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit  dem  vierzehnten
Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende
Stück  des  Reichsgesetzblattes  in  Berlin  ansgegeben  worden  ist.“