Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

48 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
2. Bestandteile. a) Im allg. §. 93. 
Bestandtheile: einer Sache, die von einander nicht getrennt 
werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder 
in seinem Wesen verändert wird (wesentliche? Bestandtheile), 
können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. 
I 782, IIA 77d, IIb 89, III 89. M. III, 40. Prot. III, 4. 
1. Zunächst alles, was durch Natur oder künstliche Verbindung 
und zugleich nach der Verkehrsauffassung von der Einheit einer Sache 
mit erfaßt wird, E. R. 63173, 6730, JW. 11 5/. Mit gedachtem Zu- 
sammenhange aber auch unkörperliche Gegenstände (8 96). Zu unter- 
scheiden von den durch wirkliche oder gedachte Weilung hergestellten Sach- 
teilen, welche selbst wieder Sachen sind, 8 90 A 
2. Gleichbedeutend mit uns elbständig, Hei luftförmigen und 
flüssigen Körpern und trockenen Mengen oder Massen sind alle Bestand- 
teile selbständig und daher im Sinne dieses Paragraphen unwesentlich. 
Bei Tieren, Pflanzen und allen förmlichen (§ 90 A. 3), einfachen, leb- 
losen Dingen, sind dagegen alle Bestandteile unselbständig, also wesentlich. 
Eine Unterscheidung ist daher hinsichtlich der Mobilien nur bei den 
zusammengesetzten nötig und berührt sich hier mit der Frage, ob eine 
Einzelsache oder eine Sachgesamtheit (§ 90 A. 1) bzw. Sachenmehrheit 
vorliegt, so daß, wenn keine Mehrheit von Sachen anzunehmen ist, alle 
Bestandteile als wesentliche erscheinen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte, ins- 
besondere Zweckbestimmung und Wert müssen den Ausschlag geben, da die 
„Wesensänderung“ unfaßbar ist. Für Grundstücke in erster Linie § 94. 
3. Zwingender Rechtssatz. Für bewegliche Sachen 88 946, 947, 
951, 997, für Grundstücke § 94 A. 9, auch §8 258, 5472. E. JW. 
O3 B.vbo, 12 ½8. Bei der Begründung der Bestandteilseigenschaft gehen die 
an dem Bestandteil bestehenden Sachenrechte unter (Eigentumsvorbehalt 
hindert nicht, &. Gr. 49 /5, JW. 0487, R. 62 410, aber R. 56240), bei 
der Aufhebung bleiben sie be- -ttehen. Für selbständige (unwesentliche) 
Bestandteile (bei Grundstücken 8 96, negativ § 95) gilt der (zwingende) 
Satz nicht. Sie sind aber dem Begriff der Bestandteile entsprechend in 
der Regel unter der Sache mit zu verstehen und teilen in der Regel 
deren rechtliches Schicksal. — Den Gegensatz bilden die Nebensachen, 
Zubehör (§§ 97, 98), getrennte Früchte und Nutzungen (88 99 ff., § 94 
9). — Vgl. 96 953 ff. — Persönliche Ansprüche, insbesondere auf 
abchung * Trennung sind nicht ausgeschlossen, E. R. 63 307, Gr. 52 9½, 
Bay. 996. — Kein Sondereigentum an einer Quelle, sondern nur aus- 
schließliches Wasserbezugsrecht, . Bay. 12 367. 
b) Bei Grundstücken §. 94. 
Zu den wesentlichen Bestandtheilen eines Grundstücks 
gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen 
Sachen5s, insbesondere Gebäude", sowie die Erzeugnisse des 
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.“ 
 
	        
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