48 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
2. Bestandteile. a) Im allg. §. 93.
Bestandtheile: einer Sache, die von einander nicht getrennt
werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder
in seinem Wesen verändert wird (wesentliche? Bestandtheile),
können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
I 782, IIA 77d, IIb 89, III 89. M. III, 40. Prot. III, 4.
1. Zunächst alles, was durch Natur oder künstliche Verbindung
und zugleich nach der Verkehrsauffassung von der Einheit einer Sache
mit erfaßt wird, E. R. 63173, 6730, JW. 11 5/. Mit gedachtem Zu-
sammenhange aber auch unkörperliche Gegenstände (8 96). Zu unter-
scheiden von den durch wirkliche oder gedachte Weilung hergestellten Sach-
teilen, welche selbst wieder Sachen sind, 8 90 A
2. Gleichbedeutend mit uns elbständig, Hei luftförmigen und
flüssigen Körpern und trockenen Mengen oder Massen sind alle Bestand-
teile selbständig und daher im Sinne dieses Paragraphen unwesentlich.
Bei Tieren, Pflanzen und allen förmlichen (§ 90 A. 3), einfachen, leb-
losen Dingen, sind dagegen alle Bestandteile unselbständig, also wesentlich.
Eine Unterscheidung ist daher hinsichtlich der Mobilien nur bei den
zusammengesetzten nötig und berührt sich hier mit der Frage, ob eine
Einzelsache oder eine Sachgesamtheit (§ 90 A. 1) bzw. Sachenmehrheit
vorliegt, so daß, wenn keine Mehrheit von Sachen anzunehmen ist, alle
Bestandteile als wesentliche erscheinen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte, ins-
besondere Zweckbestimmung und Wert müssen den Ausschlag geben, da die
„Wesensänderung“ unfaßbar ist. Für Grundstücke in erster Linie § 94.
3. Zwingender Rechtssatz. Für bewegliche Sachen 88 946, 947,
951, 997, für Grundstücke § 94 A. 9, auch §8 258, 5472. E. JW.
O3 B.vbo, 12 ½8. Bei der Begründung der Bestandteilseigenschaft gehen die
an dem Bestandteil bestehenden Sachenrechte unter (Eigentumsvorbehalt
hindert nicht, &. Gr. 49 /5, JW. 0487, R. 62 410, aber R. 56240), bei
der Aufhebung bleiben sie be- -ttehen. Für selbständige (unwesentliche)
Bestandteile (bei Grundstücken 8 96, negativ § 95) gilt der (zwingende)
Satz nicht. Sie sind aber dem Begriff der Bestandteile entsprechend in
der Regel unter der Sache mit zu verstehen und teilen in der Regel
deren rechtliches Schicksal. — Den Gegensatz bilden die Nebensachen,
Zubehör (§§ 97, 98), getrennte Früchte und Nutzungen (88 99 ff., § 94
9). — Vgl. 96 953 ff. — Persönliche Ansprüche, insbesondere auf
abchung * Trennung sind nicht ausgeschlossen, E. R. 63 307, Gr. 52 9½,
Bay. 996. — Kein Sondereigentum an einer Quelle, sondern nur aus-
schließliches Wasserbezugsrecht, . Bay. 12 367.
b) Bei Grundstücken §. 94.
Zu den wesentlichen Bestandtheilen eines Grundstücks
gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen
Sachen5s, insbesondere Gebäude", sowie die Erzeugnisse des
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.“