92 I. Das Deutsche Reich.
unternimmt, im übrigen aber seinen Unterhalt selbständig
erwirbt und ohne Entgelt tätig ist. Zum freiwilligen
Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) sind be-
rechtigt Betriebsbeamte, Lehrer, Handlungsgehilfen usw.,
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst mehr als
2000 „/, aber nicht über 3000 % beträgt, ferner Ge-
werbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in
ihren Betrieben regelmäßig Reinen oder höchstens zwei
Versicherungspflichtige beschäftigen, sowie versicherungs-
freie Personen. Wer aus einem versicherungspflichtigen Ber-
hältnis ausscheidet, Kann die Versicherung freiwillig fort-
setzen und später erneuern (Weiterversicherung). Aach der
Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Ver-
sicherten fünf Lohnklassen gebildet: Klasse 1 bis zu 350 MA,
Klasse II von mehr als 350—550 „/, Klasse III bis zu
850, Klasse IV bis zu 1150 und Klasse V von mehr
als 1150 „. Die Versicherung in einer höheren Lohn-
kllasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber zum höheren
Beitrag nicht verpflichtet. Gegenstand der Versicherung
sind Invaliden= oder Altersrenten, sowie Renten, Witwen-
geld und Waisenaussteuer für Hinterbliebene. Erstere
erhält, wer die Invalidität oder das gesetzliche Alter
nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwart-
schaft aufrechterhalten hat; die Hinterbliebenenrente ist
an gleiche Voraussetzungen geknüpft. Wer sich vorsätzlich
invalide macht, verliert den Anspruch auf Invaliden-
rente, die im übrigen ohne Rüchsicht auf das Lebens-
alter der Versicherte erhält, der infolge von Krankheit
oder anderen Gebrechen dauernd invalide ist. Alters-
rente erhält der Versicherte vom vollendeten 70. Lebens-
jahre an, auch wenn er noch nicht invalide ist. Es sind
Erörterungen im Gange darüber, welcher Mehraufwand
durch eine eventuelle Herabsetzung dieser Altersgrenze
etwa auf das 65. Lebensjahr entstehen würde. Witwen-
rente erhält die dauernd invalide oder während 26 Wochen
ununterbrochen invalide gewesene bzw. nach Wegfall des
Krankengeldes invalide gewordene Witwe nach dem Tode
ihres versicherten Mannes (Witwenkrankenrente), Waisen-
rente nach dem Tode des Versicherten erhalten seine ehe-
lichen Kinder unter 15 Jahren. ANacch dem Tode der
versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemanns,
die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über-