Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

92 I. Das Deutsche Reich. 
unternimmt, im übrigen aber seinen Unterhalt selbständig 
erwirbt und ohne Entgelt tätig ist. Zum freiwilligen 
Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) sind be- 
rechtigt Betriebsbeamte, Lehrer, Handlungsgehilfen usw., 
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst mehr als 
2000 „/, aber nicht über 3000 % beträgt, ferner Ge- 
werbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in 
ihren Betrieben regelmäßig Reinen oder höchstens zwei 
Versicherungspflichtige beschäftigen, sowie versicherungs- 
freie Personen. Wer aus einem versicherungspflichtigen Ber- 
hältnis ausscheidet, Kann die Versicherung freiwillig fort- 
setzen und später erneuern (Weiterversicherung). Aach der 
Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Ver- 
sicherten fünf Lohnklassen gebildet: Klasse 1 bis zu 350 MA, 
Klasse II von mehr als 350—550 „/, Klasse III bis zu 
850, Klasse IV bis zu 1150 und Klasse V von mehr 
als 1150 „. Die Versicherung in einer höheren Lohn- 
kllasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber zum höheren 
Beitrag nicht verpflichtet. Gegenstand der Versicherung 
sind Invaliden= oder Altersrenten, sowie Renten, Witwen- 
geld und Waisenaussteuer für Hinterbliebene. Erstere 
erhält, wer die Invalidität oder das gesetzliche Alter 
nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwart- 
schaft aufrechterhalten hat; die Hinterbliebenenrente ist 
an gleiche Voraussetzungen geknüpft. Wer sich vorsätzlich 
invalide macht, verliert den Anspruch auf Invaliden- 
rente, die im übrigen ohne Rüchsicht auf das Lebens- 
alter der Versicherte erhält, der infolge von Krankheit 
oder anderen Gebrechen dauernd invalide ist. Alters- 
rente erhält der Versicherte vom vollendeten 70. Lebens- 
jahre an, auch wenn er noch nicht invalide ist. Es sind 
Erörterungen im Gange darüber, welcher Mehraufwand 
durch eine eventuelle Herabsetzung dieser Altersgrenze 
etwa auf das 65. Lebensjahr entstehen würde. Witwen- 
rente erhält die dauernd invalide oder während 26 Wochen 
ununterbrochen invalide gewesene bzw. nach Wegfall des 
Krankengeldes invalide gewordene Witwe nach dem Tode 
ihres versicherten Mannes (Witwenkrankenrente), Waisen- 
rente nach dem Tode des Versicherten erhalten seine ehe- 
lichen Kinder unter 15 Jahren. ANacch dem Tode der 
versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemanns, 
die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über-
	        
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