Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 93 
wiegend aus ihrem Jahresarbeitsverdienste bestritten hat, 
steht den betreffenden Kindern Waisenrente und dem 
Manne Witwerrente zu, solange sie bedürftig sind. Das 
gleiche gilt von elternlosen Enkeln unter 15 Jahren. — 
Um die infolge einer Erkrankung drohende Invalidität 
eines Versicherten oder einer Witwe abzuwenden, kann 
die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren einleiten. Bei 
Unterbringung in einem Krankenhause ist den Ange— 
hörigen des Versicherten ein Hausgeld auch dann zu 
gewähren, wenn er an keine Krankenkasse Ansprüche 
hat. Eine Invaliden- oder Witwenrente kann für die 
Dauer des Heilverfahrens ganz oder teilweise versagt 
werden. Gemeinden können mit Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde statutarisch bestimmen, daß 
Renten bis zu ?/s nicht bar gezahlt, sondern in Sachen 
gewährt werden. Die Satzung der Versicherungsanstalt 
kann den Vorstand ermächtigen, den Rentenempfänger 
auf Antrag in einem Invaliden= oder Waisenhause unter- 
zubringen und dazu die Rente ganz oder teilweise zu 
verwenden. 
Die Wartezeit dauert bei der Invalidenrente, wenn 
für den Versicherten auf Grund der Versicherungspflicht 
mindestens 100 Beiträge geleistet worden sind, 200, 
andernfalls 500 Beitragswochen, bei der Altersrente 
1200 Beitragswochen. Die Anwartschaft erlischt, wenn 
während zweier Jahre nach dem auf der Quittungs- 
harte verzeichneten Ausstellungstag weniger als 20 Wochen- 
beiträge auf Grund der Versicherungspflicht oder der 
Weiterversicherung entrichtet worden sind. Bei der Selbst- 
versicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrecht- 
erhaltung der Anwartschaft während der bezeichneten 
Frist mindestens 40 Beiträge entrichtet werden, es sei 
denn, daß auf Grund der Versicherungspflicht mehr als 
60 Beiträge geleistet worden wären. 
Die Versicherungsleistungen bestehen aus einem festen 
BReichszuschuß — jährlich 50 .X für jede Invaliden-, 
Alters-, Witwen= und Witwerrente, 25 K für jede Waisen- 
rente und einmalig 50 für jedes Witwengeld und 
162/8 K für jede Waisenaussteuer — und einem Anteil 
der Versicherungsanstalt, der sich nach den gezahlten 
Beiträgen richtet. Sie leistet bei den Invalidenrenten 
einen Grundbetrag und die Steigerungssätze, bei den
	        
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