Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 93
wiegend aus ihrem Jahresarbeitsverdienste bestritten hat,
steht den betreffenden Kindern Waisenrente und dem
Manne Witwerrente zu, solange sie bedürftig sind. Das
gleiche gilt von elternlosen Enkeln unter 15 Jahren. —
Um die infolge einer Erkrankung drohende Invalidität
eines Versicherten oder einer Witwe abzuwenden, kann
die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren einleiten. Bei
Unterbringung in einem Krankenhause ist den Ange—
hörigen des Versicherten ein Hausgeld auch dann zu
gewähren, wenn er an keine Krankenkasse Ansprüche
hat. Eine Invaliden- oder Witwenrente kann für die
Dauer des Heilverfahrens ganz oder teilweise versagt
werden. Gemeinden können mit Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde statutarisch bestimmen, daß
Renten bis zu ?/s nicht bar gezahlt, sondern in Sachen
gewährt werden. Die Satzung der Versicherungsanstalt
kann den Vorstand ermächtigen, den Rentenempfänger
auf Antrag in einem Invaliden= oder Waisenhause unter-
zubringen und dazu die Rente ganz oder teilweise zu
verwenden.
Die Wartezeit dauert bei der Invalidenrente, wenn
für den Versicherten auf Grund der Versicherungspflicht
mindestens 100 Beiträge geleistet worden sind, 200,
andernfalls 500 Beitragswochen, bei der Altersrente
1200 Beitragswochen. Die Anwartschaft erlischt, wenn
während zweier Jahre nach dem auf der Quittungs-
harte verzeichneten Ausstellungstag weniger als 20 Wochen-
beiträge auf Grund der Versicherungspflicht oder der
Weiterversicherung entrichtet worden sind. Bei der Selbst-
versicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrecht-
erhaltung der Anwartschaft während der bezeichneten
Frist mindestens 40 Beiträge entrichtet werden, es sei
denn, daß auf Grund der Versicherungspflicht mehr als
60 Beiträge geleistet worden wären.
Die Versicherungsleistungen bestehen aus einem festen
BReichszuschuß — jährlich 50 .X für jede Invaliden-,
Alters-, Witwen= und Witwerrente, 25 K für jede Waisen-
rente und einmalig 50 für jedes Witwengeld und
162/8 K für jede Waisenaussteuer — und einem Anteil
der Versicherungsanstalt, der sich nach den gezahlten
Beiträgen richtet. Sie leistet bei den Invalidenrenten
einen Grundbetrag und die Steigerungssätze, bei den