94 I. Das Deutsche Beich.
Hinterbliebenenrenten, Witwengeldern und Waisenaus-
steuern einen Teil des Grundbetrags und der Steigerungs-
sätze, bei den Altersrenten einen festen Jahresbeitrag.
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht
mehr betragen als das 1½ 2 fache der Invalidenrente, die
der Verstorbene bezog oder bezogen hätte; Waisenrenten
dürfen zusammen nicht mehr betragen als diese Invaliden-
rente, als Witwengeld wird der 12 fache Monatsbetrag
der bezogenen Waisenrente gewährt. Die Witwen= und
Witwerrenten fallen bei der Wiederverheiratung weg.
Ist der Empfänger einer Invaliden= oder Witwenrente
infolge einer wesentlichen Anderung in seinen Verhält-
nissen nicht mehr invalide, so entzieht ihm die Ver-
sicherungsanstalt die Rente, sie Kann ihm entzogen wer-
den, wenn er sich grundlos dem Heilverfahren oder der
Nachuntersuchung oder Beobachtung im Krankenhause
entzieht. Die Rente ruht neben einer reichsgesetzlichen
Unfallrente, soweit beide zusammen einen bestimmten
Grundbetrag der Rente übersteigen, bei Berbüßung einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monate oder Unter-
bringung in einem Arbeitshaus oder einer Besserungs-
anstalt, unter gewissen Voraussetzungen beim Aufenthalt
im Auslande. Letzterenfalls ist der Berechtigte mit dem
3 fachen oder sofern es sich um eine Waisenrente handelte,
dem 1½0 fachen seiner Jahresrente abzufinden.
Das BReich, die Arbeitgeber und die Versicherten bringen
die Mittel für die Versicherung auf, letztere beiden ent-
richten für jede Woche der versicherungspflichtigen Be-
schäftigung laufende Beiträge zu gleichen Teilen. Diese
setzt der Bundesrat einheitlich im voraus fest, und zwar
zunächst auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1920. Zur-
zeit wird als Wochenbeitrag erhoben in Lohnklasse I 16,
II 24, III 32, IV 40 und V 48 &. Als Beitragswochen
der Lohnklasse II werden gezählt, ohne daß Beiträge
entrichtet zu werden brauchen, die Zeit der militärischen
Dienstleistungen und die Arbeitsunfähigkeit infolge
Kranbheit.
Soweit das Anstaltsvermögen zur Dechung der Ver-
bindlichkeiten nicht ausreicht, haftet den Gläubigern der
Gemeindeverband, für die die Versicherungsanstalt er-
richtet ist, ev. der Bundesstaat.
Die Versicherung erfolgt, soweit nicht für in staatlichen