Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

94 I. Das Deutsche Beich. 
Hinterbliebenenrenten, Witwengeldern und Waisenaus- 
steuern einen Teil des Grundbetrags und der Steigerungs- 
sätze, bei den Altersrenten einen festen Jahresbeitrag. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht 
mehr betragen als das 1½ 2 fache der Invalidenrente, die 
der Verstorbene bezog oder bezogen hätte; Waisenrenten 
dürfen zusammen nicht mehr betragen als diese Invaliden- 
rente, als Witwengeld wird der 12 fache Monatsbetrag 
der bezogenen Waisenrente gewährt. Die Witwen= und 
Witwerrenten fallen bei der Wiederverheiratung weg. 
Ist der Empfänger einer Invaliden= oder Witwenrente 
infolge einer wesentlichen Anderung in seinen Verhält- 
nissen nicht mehr invalide, so entzieht ihm die Ver- 
sicherungsanstalt die Rente, sie Kann ihm entzogen wer- 
den, wenn er sich grundlos dem Heilverfahren oder der 
Nachuntersuchung oder Beobachtung im Krankenhause 
entzieht. Die Rente ruht neben einer reichsgesetzlichen 
Unfallrente, soweit beide zusammen einen bestimmten 
Grundbetrag der Rente übersteigen, bei Berbüßung einer 
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monate oder Unter- 
bringung in einem Arbeitshaus oder einer Besserungs- 
anstalt, unter gewissen Voraussetzungen beim Aufenthalt 
im Auslande. Letzterenfalls ist der Berechtigte mit dem 
3 fachen oder sofern es sich um eine Waisenrente handelte, 
dem 1½0 fachen seiner Jahresrente abzufinden. 
Das BReich, die Arbeitgeber und die Versicherten bringen 
die Mittel für die Versicherung auf, letztere beiden ent- 
richten für jede Woche der versicherungspflichtigen Be- 
schäftigung laufende Beiträge zu gleichen Teilen. Diese 
setzt der Bundesrat einheitlich im voraus fest, und zwar 
zunächst auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1920. Zur- 
zeit wird als Wochenbeitrag erhoben in Lohnklasse I 16, 
II 24, III 32, IV 40 und V 48 &. Als Beitragswochen 
der Lohnklasse II werden gezählt, ohne daß Beiträge 
entrichtet zu werden brauchen, die Zeit der militärischen 
Dienstleistungen und die Arbeitsunfähigkeit infolge 
Kranbheit. 
Soweit das Anstaltsvermögen zur Dechung der Ver- 
bindlichkeiten nicht ausreicht, haftet den Gläubigern der 
Gemeindeverband, für die die Versicherungsanstalt er- 
richtet ist, ev. der Bundesstaat. 
Die Versicherung erfolgt, soweit nicht für in staatlichen
	        
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