Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

I. Das Deutsche Reich. 
Reichsverfassung. 
An die Stelle des alten deutschen Reiches, dessen nciist#a 
letzter Rest im Jahre 1806 dahinschwand, als Kaiser bilick. 
Franz II. die römisch-deutsche Kaiserkrone niederlegte und 
das reichsoberhauptliche Amt für erloschen erklärte, war 
im Jahre 1815 der deutsche Bund getreten, welcher 
wiederum infolge des preußisch-österreichischen Krieges im 
Jahre 1866 sich auflöste. 
Der Ausgangspunkt für das neue Deutsche Reich 
wurde der Prager Frieden vom 23. August 1866. Oster- 
reich verzichtete auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen 
Staatenverbande, und Preußen vereinbarte mit den nach 
der Einverleibung einiger eroberter Staaten übriggeblie- 
benen 21 norddeutschen Staaten den Norddeutschen 
Bund, während es mit den süddeutschen Staaten einen 
Zollvereinsvertrag sowie besondere Schutz= und Trutz- 
bündnisse abschloß, bis diese Staaten wenige Jahre später, 
während des Deutsch-Französischen Krieges, durch die so- 
genannten Novemberverträge des Jahres 1870 dem da- 
durch wieder zu einem Deutschen Reiche erweiterten Nord— 
deutschen Bunde beitraten. 
Das Deutsche Reich ist hiernach ein aus Verträgen e meue 
der verbündeten Staaten hervorgegangener Bundesstaat, Reich. 
der nach außen die Gemeinsamkeit des Schutzes und 
der Vertretung, nach innen die Gleichmäßigkeit der Ge- 
setggebung und Verwaltung auf den ihm zugewiesenen 
Gebieten bezweckt, und dessen Glieder nachstehende 26 
deutsche Staaten bilden, 1—4: die Königreiche Preußen 
mit Lauenburg sowie (seit 15. Dezember 1890) Helgo- 
land, Bayern, Sachsen, Württemberg, 5—10: die Groß- 
herzogtümer Baden, Hessen, Alechlenburg-Schwerin, 
Sachsen-Weimar, Mechlenburg-Strehlitz, Oldenburg, 
11—15: die Herzogtümer Braunschweig, Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungerecht. 14. Aufl. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.