102 I. Das Deutsche Reich.
infolge einer Lebensversicherung hat der Arbeitgeber den
nach dem Gesetze auf ihn entfallenden Beitragsanteil
an die Reichsversicherungsanstalt abzuliefern, die dafür
dem Versicherten die halben Leistungen dieses Gesetzes
gewährt.
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte
ist der Träger der entsprechenden Versicherung. Ihre
Organe sind das Direktorium, dessen Zusammensetzung
S. 19 unter t dargelegt worden ist, der Berwal-
tungsrat, der das Direktorium bei Vorbereitung wich-
tiger Beschlüsse gutachtlich zu beraten hat, bestehend aus
dem Präsidenten des Direktoriums und mindestens je
zwölf Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer
Arbeitgeber, von denen die ersteren von den Angestellten-
vertretern unter den Vertrauensmännern, die letzteren
von den Arbeitgebervertretern unter den Vertrauens-
männern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge-
wählt werden, die Rentenausschüsse, denen die Fest-
stellung und Anweisung der Renten, Entgegennahme der
Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens und die
Auskunftserteilung in Angelegenheiten der Angestellten-
versicherung obliegt; sie werden nach Bedarf von der
Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundes-
rats errichtet und bestehen aus einem ständigen Vor-
sitzenden (Obmann), mindestens einem Stellvertreter und
aus mindestens 20 Versicherungsvertretern, je zur Hälfte
aus den Angestellten und ihren Arbeitgebern entnommen,
als Beisitzern, die von den Arbeitgebervertretern be-
ziehentlich Angestelltenvertretern unter den Vertrauens-
männern gewählt werden; endlich die Bertrauens-
männer, die die Beisitzer für die Schiedsgerichte, das
Oberschiedsgericht und den Verwaltungsrat wählen,
und selbst je zur Hälfte aus den Versicherten und den
Arbeitgebern und von diesen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden. Die Zahl der Ver-
trauensmänner beträgt für den Bezirk einer unteren
Verwaltungsbehörde mindestens sechs.
Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz ist das
Schiedsgericht und das Oberschiedsgericht. Beide
haben ihren Sitz in Berlin, ersteres besteht aus dem
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, und mindestens zwölf
Beisitzern, letzteres, dessen Entscheidungen endgültig sind,