Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Vereins- und Versammlungsrecht. 103 
ist in gleicher Weise zusammengesetzt. Die Vorsitzenden 
sind aus der Zahl der öffentlichen Beamten zu ernennen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der 
Sitz gelegen ist, führt die Aufsicht über das Schieds— 
gericht, bestellt die erforderlichen Hilfskräfte und beschafft 
die Geschäftsräume, die Aufsicht über das Oberschieds— 
gericht führt der Reichskanzler. 
Die auf die Einrichtungen zur Durchführung der An— 
gestelltenversicherung bezüglichen Bestimmungen sind so— 
fort mit Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten, 
im übrigen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens durch 
Kaiserliche Berordnung mit Zustimmung des Bundesrats 
festzusetzen. Der 1. Januar 1913 ist dafür bestimmt 
worden.1 
Bereins= und Versammlungerecht. 
Durch das am 15. Mlai 1908 in Kraft getretene Ver- 
einsgesetz vom 19. April 1908 ist das Vereins= und 
Versammlungsrecht im Deutschen Reiche einheitlich, und 
zwar im ganzen in freiheitlichem Sinne geregelt worden. 
Unberührt bleiben nur die landesrechtlichen Vorschriften 
über kNirchliche und religiöse Vereine und BVersammlungen, 
Prozessionen usw., über Vereine und Versammlungen 
für Kriegsgefahr oder innere Unruhen, in bezug auf 
BVerabredungen ländlicher Arbeiter und Dienstboten zur 
Arbeitseinstellung und bedingt die landesrechtlichen Vor- 
schriften zum Schutze der Sonntagsfeier. Alle Reichs- 
angehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Straf- 
gesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich 
zu versammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur 
den reichsgesetzlich vorgesehenen Beschränkungen. Ein 
Verein, dessen Zwech den Strafgesetzen zuwiderläuft, 
  
1 In der Offentlichkeit war bemängelt worden, daß die Ver- 
waltung dieses Versicherungszweigs einen zu großen Aufwand 
erfordere — der erste Haushaltplan hatte einen solchen in 
Höhe von 1835000 ¼, für den Bau des Verwaltungsgebäudes 
sind 6 Millionen Mark vorgesehen! — Demgegenüber ist darauf 
hingewiesen worden, daß der Aufwand für Verwaltungskosten 
11/3 0 der Einnahmen betrage und sich höchstens auf 2 2 
steigern werde, während bei privaten Lebens= und Invaliden- 
versicherungen er sich auf 7—8 % der Einnahmen zu belaufen 
pflege.
	        
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