Münz= und Notenwesen. 107
machung von außer Kurs gesetzten Münzen getroffen
worden.
Das einzelstaatliche Papiergeld ist durch das Reichs-
gesetz vom 1. Juni 1870 beseitigt worden, als Ersatz
dafür dienen die vom Reiche ausgegebenen Reichskassen-
scheine im Gesamtbetrage von 120 Millionen Mark, die
neuerdings in Abschnitten von 5 und 10 K unter Kon-
trolle der Reichsschuldenkommission hergestellt und von
allen Reichs= und Landeskassen in Zahlung genommen
werden, während im Privatverkehr niemand zu deren
Annahme gezwungen werden kann.
Außerdem zirkulieren im Bertkehr als Ersatz der klingen-
den Münze Noten von Notenbanken in Stücken von
nicht unter 100 46. Nach einem Gesetze vom 20. Februar
1906 ist die Reichsbank für die Zukunft ermächtigt
worden, Banknoten auf Beträge von 50 und 20·.K aus-
zufertigen und auszugeben.
Durch das Bankgesetz vom 14. März 1875, abgeändert Moten-
durch Gesetz vom 7. Juni 1899 und durch Gesetz vom "
1. Juni 1909, ist bestimmt, daß die Befugnis zur Aus-
gabe von Banknoten nur durch Reichsgesetz erworben
werden kann. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten
sofort auf Präsentation zum vollen Nennwerte einzulösen.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei
Zahlungen, welche gesetzlich in Gold zu leisten sind, findet
nicht statt. Aotenbanken dürfen weder Wechsel ahzeptieren,
noch Waren oder Rurshabende Papiere für eigene oder
fremde Rechnung auf Zeit kaufen oder auf Zeit verkaufen,
noch für die Erfüllung solcher Kaufs= oder Verkaufs-
geschäfte Bürgschaft übernehmen. Falls ihr Notenumlauf
den Barvorrat und den ihnen zugewiesenen Betrag über-
steigt, haben sie von dem Uberschusse eine Steuer von
jährlich 5 % an die Beichskasse zu entrichten. Auslän=
dische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende
unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Kor-
porationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie
ausschließlich oder neben anderen Wertbestimmungen in
Reichswährung ausgestellt sind, innerhalb des Reichs-
gebiets zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Zur Regelung des Geldumlaufs im gesamten BReichs-Reichsbann.
gebiete, Erleichterung der Zahlungsausgleichungen und
Sorge für die Anutzbarmachung verfügbaren Kapitals