Justizwesen. 113
dem Oberlandesgericht; Oberreichsanwalt und Reichs—
anwalt bei dem Reichsgericht). Jedes Gericht besitzt
ferner eine Gerichtsschreiberei (Aufnahme von Klagen, sir
Gesuchen, Anmeldungen, Protokollführung bei den Ge- "
richtssitzungen) und zu Besorgung der gerichtlichen Zu-
stelluungen und Vornahme der Zwangsvollstrechungen
Gerichtsvollzieher. Die berufenen Vertreter und Ver- Werchte
teidiger der Partei vor Gericht heißen Rechtsanwälte,
deren Tätigkeit sich neben der Prozeßvertretung auch anwalt.
auf die Rechtsverteidigung erstrecht. Die Rechtsanwälte
werden in Zivilsachen regelmäßig nur bei einem bestimmten
Gerichte zugelassen. Sie sind nicht Beamte. Zur Ver-
waltung der gemeinsamen Angelegenheiten, Aufsicht über
die Anwälte, Entscheidungen von Streitigkeiten der
Anwälte untereinander und mit ihren Auftraggebern
bilden die innerhalb eines Oberlandesgerichtsbezirkes zu-
gelassenen Rechtsanwälte eine Anwaltskammer. Der
Vorstand dieser Kammer bildet das Ehrengericht.
Gegen dessen auf Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu
3000 K oder Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft
lautende Entscheidungen, kann die zweitinstanzliche Ent-
scheidung des Ehrengerichtshofes angerufen werden,
der aus dem Präsidenten und je drei Mitgliedern des
Reichsgerichts sowie der besonderen beim Beichsgericht
bestehenden Anwaltskammer zusammengesetzt ist (Rechts-
anwaltsordnung vom 2. Juli 1878).
Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitig--
keiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. Die
Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte einschließ-
lich der Verkündigung der Urteile und Beschlüsse desselben
erfolgt öffentlich, soweit nicht die Offentlichkeit für die
Verhandlung oder einen Teil derselben wegen Besorgung
der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere
der Staatssicherheit, oder der Sittlichkeit durch das Ge-
richt ausgeschlossen wird. Auch in Ehesachen ist die
Offentlichkeit auszuschließen, wenn eine der Parteien es
beantragt, ebenso ist das Berfahren wegen Entmündigung
oder deren Wiederaufhebung nicht öffentlich.
Durch das Gesetz über freiwillige Gerichtsbar-Fretwillige.
keit aus dem Jahre 1898 ist diese, d. h. die Bormund= betrt.
schaftssachen, Aachlaß= und Teilungssachen, Güterrechts-
register, Untersuchung und Verwahrung von Sachen,
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 8