114 J. Das Deutsche Reich.
Pfandverkauf, gerichtliche und notarielle Urkunden usw.
den Amtsgerichten übertragen worden, soweit nicht nach
landesgesetzlichen Vorschriften außer ihnen oder statt
ihnen die Notare, oder auch andere Behörden oder
Beamten zuständig sind. Die Aotare werden in Sachsen
aus der Zahl der Rechtsanwälte vom Justizministerium
ernannt. Uber Beschwerden gegen Verfügungen der
Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit entscheidet zunächst das Landgericht, in
letzter Instanz das Oberlandesgericht bzw. Reichsgericht.
aufmanne- Nac dem Gesetze vom 6. Juli 1904 können zur Ent-
scheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst= oder Lohn-
verhältnisse zwischen Kaufleuten einerseits und ihren
Handlungsgehilfen andererseits bei vorhandenem Be-
dürfnisse besondere HKaufmannsgerichte durch Orts-
statut errichtet werden. Für Gemeinden mit mehr als
20000 Einwohnern müssen sie errichtet werden. Auf
Handlungsgehilfen mit mehr als 5000 M Lohn oder
Gehalt sowie auf die in Apotheken beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge findet das Gesetz keine Anwendung. Für
jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender, ein Stell-
vertreter und die erforderliche Zahl von Beisitzern — min-
destens vier — zu berufen. In der Regel ist der Vor-
sitzende des Gewerbegerichts zugleich zum Vorsitzenden
des Kaufmannsgerichts zu bestellen, auch sind gemeinsame
Einrichtungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureau-
dienst usw. zu treffen. Zum Mlitgliede eines Kauf-
mannsgerichts sollen nur männliche über 30 Jahre alte,
im Besitze der Ehrenrechte befindliche Personen berufen
werden, zum Beisitzer nur, wer im Bezirke des Gerichts
seit mindestens zwei Jahren seine Handelsniederlassung
hat oder beschäftigt ist. Der Vorsitzende und sein Stell-
vertreter sollen die Fähigkeit zum Richteramt oder höheren
Verwaltungsdienst besitzen. Ausnahmen darf die höhere
Verwaltungsbehörde, deren Bestätigung die durch den
Stadtrat zu bewirkende Wahl bedarf, zulassen. Die
Beisitzer müssen zur Hälfte aus den selbständigen Rauf-
leuten, zur Hälfte aus den Handlungsgehilfen entnommen
werden. Die Wahl findet in beiden Gruppen nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl derart statt, daß neben
den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen
entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Zur Teilnahme