Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 3 
sind. In diesen übt die Schutzgewalt der Kaiser im 
Aamen des Reichs durch die von ihm bestellten Gouver— 
neure, Kommissare und andere kaiserliche Beamte aus, 
für sie gilt grundsätzlich das gesamte auf Grund der 
Reichsverfassung erlassene Recht des Reichsgebietes nur 
insoweit, als es für sie besonders eingeführt ist. (Schutz— 
gebietsgesetz vom 10. September 1900.) Nach einer 
Verordnung vom 24. Oktober 1903 kann Personen, 
welche sich im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete nieder- 
gelassen haben, auf ihren Antrag die dortige Landes- 
angehörigkeit durch den Gouverneur verliehen werden. 
Die Verleihung begründet für den Beliehenen alle 
Rechte und Pflichten eines dem Schutzgebiete durch Ab- 
stammung angehörenden Eingeborenen. Diese Wirkung 
erstrecht sich auch auf die Ehefrau, sofern die Ehe nach 
der Verleihung geschlossen ist, und die aus dieser Ehe 
hervorgehenden Kinder. — Ebensowenig gehören zum 
Reichsgebiete die deutschen Aiederlassungen in 
Tientsien und Hankau (China), die vielmehr nach wie 
vor als Bestandteile des chinesischen Staatsgebiets an- 
zusehen, aber unter dem 27. April 1898 zum deutschen 
Schutzgebiete erklärt worden sind. In diesen unter- 
stehen die dort Wohnenden oder sich Aufhaltenden der 
Konsulargerichtsbarkeit, die Chinesen nur, soweit sie 
dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden, was 
vom Gouverneur mit Genehmigung des Reichs-Marine= 
amts bestimmt werden kann. Die Rechte an Grund- 
stücken und die Anlegung von Grundbüchern in den 
deutschen Niederlassungen in China sind durch besondere 
Kaiserliche Verordnung geregelt worden. — Nach einem 
Gesetze vom 3. Juni 1905 hann durch Beschluß des 
Bundesrats einer deutschen Niederlassung in einem Kon- 
sulargerichtsbezirte das Recht eines Kommunalverbandes 
verliehen werden auf Grund einer vom BReichskanzler 
nach Anhörung der Beteiligten erlassenen Gemeindeord- 
nung, welche die näheren Bestimmungen über die Ver- 
fassung des Kommunalverbandes zu enthalten hat. Durch 
die Verleihung erhält der Verband BRechtsfähigkeit, die 
er verliert, wenn durch Beschluß des Bundesrats ihm 
im öffentlichen Interesse das Recht eines Kommunal= 
verbandes wieder entzogen werden sollte. Zur Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in 
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