Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

122 I. Das Deutsche Reich. 
miert werden. Acht Armeeinspektionen, mit je einem 
Generalinspektor an der Spitze, prüfen fortwährend 
die Schlagfertigkeit und Kriegstüchtigkeit des deutschen 
Reichsheeres, nur das preußische Gardekorps ist keiner 
Armeeinspektion zugeteilt. Die Kriegsformation des 
Heeres wird durch den Kaiser angeordnet, eine gesetzliche 
Kriegspräsenzstärke besteht nicht. Die Kriegsarmee zer- 
fällt in die Feldarmee, die Ersatztruppen (die ge- 
bildet werden, um den unvermeidlichen Abgang zu ersetzen) 
und die Besatzungstruppen, die zur Besetzung der 
Etappenstraßen, Festungen und wichtigeren Garnisonen, 
zur Bewachung der Kriegsgefangenen usw. verwendet 
werden. 
Marine. Durch die Gesetze vom 10. April 1898, vom 14. Juni 
1900, vom 5. Juni 1906 und vom 27. Juni 1912 (letzte 
Flottenvorlage) ist ein den Aufgaben der vaterländischen 
Kriegsmarine entsprechender Ausbau der Flotte und 
deren dauernde Kriegsbrauchbarkeit gewährleistet worden. 
Hiernach soll in Zuhunft 1. die Schlachtflotte aus 
1 Flottenflaggschiffe, 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen 
und 12 großen und 30 kleinen Kreuzern als Aufklärungs- 
schiffe, 2. die Auslandsflotte aus 8 großen und 
10 kleinen Kreuzern und 3. die Materialreserve aus 
2 Linienschiffsgeschwadern, 4 großen und 12 kleinen 
Kreuzern bestehen.! Die verbündeten Regierungen hatten 
die Zustimmung des BReichstags zu der früheren Flotten- 
vermehrung nur gegen Erteilung der Zusicherung er- 
langt, daß der dadurch entstehende Mehrbedarf nicht 
durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den 
Mlassenverbrauch belastenden Reichssteuern gedeckt werde, 
auch im Falle der dadurch sich nötig machenden Er- 
  
1 Im Jahre 1913 hatte Deutschland 31 fertige und 8 im 
Bau befindliche Linienschiffe, 2 Küstenpanzerschiffe, 13 fertige 
und 3 halbfertige Panzerkreuzer, 37 geschützte Kreuzer, 6 weitere 
im Bau begriffen, außer den ungeschützten kleinen Kreuzern 
und Kanonenbooten, Torpedofahrzeugen usw. Dagegen besaß 
England 57 fertige und 15 bzw. 18 halbfertige Linienschiffe, 
42 (2) Panzerkreuzer, 64 geschützte Kreuzer usw., Frankreich 
21 (9 bzw. 10) Linienschiffe, 20 Panzerkreuzer, 9 (3) geschützte 
Kreuzer, Jtalien 9 (8) Linienschiffe, 9 Panzerkreuzer, 5 (5) ge- 
schützte Kreuzer, Japan 15 (4) Linienschiffe, 14 (3) Panzer- 
kreuzer, 13 geschützte Kreuzer, Osterreich-Ungarn 
14 (2) Linienschiffe, 2 Panzerkreuzer, 4 (3) geschützte Kreuzer,
	        
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