Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 125 
bürgerlichen Verhältnisse, z. B. als einzige Ernährer hilf— 
loser Familien, zur Erhaltung eines landwirtschaftlichen 
oder Fabrikbetriebes, können taugliche Militärpflichtige 
auf erhobene Reklamation schließlich zur Ersatzreserve 
oder zum Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden. 
Dagegen können durch Verheiratung eines Militärpflich— 
tigen Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. 
Aach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere Lase 
bzw. in der Flotte findet der Eintritt in die Landwehr pflicht. 
bzw. Seewehr ersten Aufgebots mit fünfjähriger Dauer 
bzw. dreijähriger für die Mannschaften der Kavallerie 
und reitenden Feldartillerie statt. Die Verpflichtung zum 
Dienste in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert 
bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem 
das 39. Lebensjahr vollendet wird, bei Personen, die 
schon mit dem 17. Lebensjahr freiwillig eingetreten sind, 
nur bis zum 31. Alärz des Kalenderjahres, in dem sie 
das 36. Lebensjahr vollenden. Die Reservisten und Land- 
wehrleute ersten Aufgebots, mit Ausnahme der Marine— 
Ersatzreservisten, Kkönnen zu einzelnen Ubungen heran- 
gezogen werden, Mannschaften der Landwehrinfanterie 
zweimal auf 8—14 Tage, und unterliegen der militä- 
rischen Kontrolle, wogegen die Landwehr zweiten Auf- 
gebots ebenso wie die Landwehrkavallerie im Frieden 
zu Ubungen, erstere auch zu Kontrollversammlungen nicht 
veranlaßt werden kann. Die Offiziere, Beamten und 
Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr 
sind den Bezirkskommandos unterstellt und verpflichtet, 
bei diesen jeden Wechsel ihres Aufenthaltsortes zu melden. 
Der Landsturm endlich, der aus allen Wehrpflichtigen 
vom vollendeten 17. bis zum 45. Lebensjahre besteht, 
welche weder dem Heere noch der Marine angehören, 
wird in zwei Aufgebote geteilt und hat die Pflicht, im 
Kriegsfalle an der Verteidigung des Vaterlandes teilzu— 
nehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs 
zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen 
werden. 
Jeder Wehrpflichtige Kann schon nach dem 17. Jahre, r 
wenn er Börperlich ausgebildet ist, mit Einwilligung " 
seines Vaters bzw. Vormundes freiwillig in den Dienst 
eintreten (zwei= bzw. drei= oder vierjährig Freiwilliger), 
auch hann er sich bis zur Vollendung des 20. Lebens-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.