Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 125
bürgerlichen Verhältnisse, z. B. als einzige Ernährer hilf—
loser Familien, zur Erhaltung eines landwirtschaftlichen
oder Fabrikbetriebes, können taugliche Militärpflichtige
auf erhobene Reklamation schließlich zur Ersatzreserve
oder zum Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden.
Dagegen können durch Verheiratung eines Militärpflich—
tigen Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden.
Aach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere Lase
bzw. in der Flotte findet der Eintritt in die Landwehr pflicht.
bzw. Seewehr ersten Aufgebots mit fünfjähriger Dauer
bzw. dreijähriger für die Mannschaften der Kavallerie
und reitenden Feldartillerie statt. Die Verpflichtung zum
Dienste in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert
bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem
das 39. Lebensjahr vollendet wird, bei Personen, die
schon mit dem 17. Lebensjahr freiwillig eingetreten sind,
nur bis zum 31. Alärz des Kalenderjahres, in dem sie
das 36. Lebensjahr vollenden. Die Reservisten und Land-
wehrleute ersten Aufgebots, mit Ausnahme der Marine—
Ersatzreservisten, Kkönnen zu einzelnen Ubungen heran-
gezogen werden, Mannschaften der Landwehrinfanterie
zweimal auf 8—14 Tage, und unterliegen der militä-
rischen Kontrolle, wogegen die Landwehr zweiten Auf-
gebots ebenso wie die Landwehrkavallerie im Frieden
zu Ubungen, erstere auch zu Kontrollversammlungen nicht
veranlaßt werden kann. Die Offiziere, Beamten und
Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr
sind den Bezirkskommandos unterstellt und verpflichtet,
bei diesen jeden Wechsel ihres Aufenthaltsortes zu melden.
Der Landsturm endlich, der aus allen Wehrpflichtigen
vom vollendeten 17. bis zum 45. Lebensjahre besteht,
welche weder dem Heere noch der Marine angehören,
wird in zwei Aufgebote geteilt und hat die Pflicht, im
Kriegsfalle an der Verteidigung des Vaterlandes teilzu—
nehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs
zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen
werden.
Jeder Wehrpflichtige Kann schon nach dem 17. Jahre, r
wenn er Börperlich ausgebildet ist, mit Einwilligung "
seines Vaters bzw. Vormundes freiwillig in den Dienst
eintreten (zwei= bzw. drei= oder vierjährig Freiwilliger),
auch hann er sich bis zur Vollendung des 20. Lebens-