Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

4 J. Das Deutsche Reich. 
den afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Be— 
kämpfung des Sklavenhandels, wird eine Schutztruppe 
verwendet, die aus Offizieren, Ingenieuren des Sol— 
datenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unter— 
offizieren des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine 
gebildet wird, die auf Grund freiwilliger Meldung der 
Schutztruppe zeitweilig zugeteilt werden, und aus an— 
geworbenen Farbigen. Die Rechtsverhältnisse der Lan— 
despolizei in Deutsch-Südwestafrika regelt eine Ver— 
ordnung vom 4. Oktober 1907, die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den 
afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten die vom 3. Juni 
1908. Daß es zum Erwerbe und zur Abtretung eines 
Schutzgebiets oder von Teilen eines solchen eines Reichs— 
gesetzes bedarf — diese Frage wurde bisher verschieden 
beantwortet —, bestimmt das Reichsgesetz vom 16. Juli 
1913. Als Kolonialmacht steht Deutschland bereits an 
dritter Stelle hinter England und Frankreich. Unsere 
Kolonien umfaßten bisher eine Fläche von 2597 198 qkm 
mit einer Bevölkerung von rund 12215000 Köpfen, 
wovon fast neun Zehntel in Afrika, der Rest in der Süd- 
see und in China liegen. Nach dem mit Frankreich wegen 
Marokko unter dem 4. November 1911 getroffenen Ab- 
kommen ist hierzu eine weitere Fläche von allerdings 
klimatisch und hygienisch teilweise fragwürdiger Be- 
schaffenheit getreten. Der Flächeninhalt dieses „NAeu-= 
Kamerun“ wird vom Reichs-Kolonialamte nach einer 
uns erteilten Auskunft auf etwa 282000 qkm geschätzt, 
während der des von Deutschland an Frankreich dafür 
abgetretenen Gebiets auf etwa 14000 qkm anzusetzen ist, 
so daß der Gebietszuwachs auf 268000 dkm zu schätzen 
ist. Uber die Bevölkerungszahl dieses neuerworbenen 
Gebiets liegen noch keine Unterlagen für eine einiger- 
maßen zutreffende Schätzung vor. Nach französischen 
Angaben soll sie etwa 1 Million Einwohner betragen, 
deutscherseits wird sie auf ungefähr die Hälfte geschätzt. 
Die weiße Bevölkerung Neu-Kameruns beträgt nach 
den bisher vorliegenden Angaben 150 bis 200 Köpfe. 
#dn, Das Grundgesetz des Deutschen Reiches ist die später 
verfassung. in einzelnen Punkten direkt oder indirekt abgeänderte 
Reichsverfassung vom 16. April 1871. Hiernach 
ruht die Würde des jeweiligen Oberhauptes des Reiches
	        
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