4 J. Das Deutsche Reich.
den afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Be—
kämpfung des Sklavenhandels, wird eine Schutztruppe
verwendet, die aus Offizieren, Ingenieuren des Sol—
datenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unter—
offizieren des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine
gebildet wird, die auf Grund freiwilliger Meldung der
Schutztruppe zeitweilig zugeteilt werden, und aus an—
geworbenen Farbigen. Die Rechtsverhältnisse der Lan—
despolizei in Deutsch-Südwestafrika regelt eine Ver—
ordnung vom 4. Oktober 1907, die Einrichtung der
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den
afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten die vom 3. Juni
1908. Daß es zum Erwerbe und zur Abtretung eines
Schutzgebiets oder von Teilen eines solchen eines Reichs—
gesetzes bedarf — diese Frage wurde bisher verschieden
beantwortet —, bestimmt das Reichsgesetz vom 16. Juli
1913. Als Kolonialmacht steht Deutschland bereits an
dritter Stelle hinter England und Frankreich. Unsere
Kolonien umfaßten bisher eine Fläche von 2597 198 qkm
mit einer Bevölkerung von rund 12215000 Köpfen,
wovon fast neun Zehntel in Afrika, der Rest in der Süd-
see und in China liegen. Nach dem mit Frankreich wegen
Marokko unter dem 4. November 1911 getroffenen Ab-
kommen ist hierzu eine weitere Fläche von allerdings
klimatisch und hygienisch teilweise fragwürdiger Be-
schaffenheit getreten. Der Flächeninhalt dieses „NAeu-=
Kamerun“ wird vom Reichs-Kolonialamte nach einer
uns erteilten Auskunft auf etwa 282000 qkm geschätzt,
während der des von Deutschland an Frankreich dafür
abgetretenen Gebiets auf etwa 14000 qkm anzusetzen ist,
so daß der Gebietszuwachs auf 268000 dkm zu schätzen
ist. Uber die Bevölkerungszahl dieses neuerworbenen
Gebiets liegen noch keine Unterlagen für eine einiger-
maßen zutreffende Schätzung vor. Nach französischen
Angaben soll sie etwa 1 Million Einwohner betragen,
deutscherseits wird sie auf ungefähr die Hälfte geschätzt.
Die weiße Bevölkerung Neu-Kameruns beträgt nach
den bisher vorliegenden Angaben 150 bis 200 Köpfe.
#dn, Das Grundgesetz des Deutschen Reiches ist die später
verfassung. in einzelnen Punkten direkt oder indirekt abgeänderte
Reichsverfassung vom 16. April 1871. Hiernach
ruht die Würde des jeweiligen Oberhauptes des Reiches